Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 218
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verkauft; die Bannherrlichkeit blieb aber der Abtei ausdrücklich vorbehalten
. Trotzdem heißt es in einer Schwarzacher Urkunde von
1440: „das Gotzhus hat zu gleiten von Veitern uß der Bach (also
bereits außerhalb der Stollhofener Mark) bis gen Lichtenowe mitten
in die Bach; dasselbe geleit hat von des closters wegen unser gne-
diger Herr und Schirmer der Marggrav bis uff ein Abkünden"381).

Das Geleit bestand in einem persönlichen bewaffneten oder urkundlichen
Schutz. Einerseits ist das Geleitsrecht eine Anerkennung
der Ausübung einer öffentlichen Gewalt, andererseits eine Verpflichtung
, für die Sicherheit der Landstraßen innerhalb des Herrschaftsgebietes
Sorge zu tragen.

Wird trotzdem ein Kaufmann seiner Ware beraubt, so muß ihm
der Schaden ersetzt werden. Wenn Angeschuldigte unterwegs waren,
um sich freiwillig ihrem zuständigen Gericht zu stellen, mußte der
Geleitherr ihnen die Zusicherung eines besonderen Schutzes durch
sein Gebiet geben. Das Geleit wurde nach römischem Recht auf den
Heeresstraßen und Grenzzügen ausgeübt, nach dem Sachsenspiegel
auf den Königsstraßen. Diese Straßen waren markiert durch die Geleitsäulen
, in deren Nähe oft starkbesuchte Märkte abgehalten wurden3
"). Das war wohl auch der Grund, warum ehedem der Markt
von Vallator zunächst nach Stollhofen verlegt wurde.

Mit den Geleitstraßen war immer das Z o 11 r e g a 1 verbunden.
Im Landfrieden des König Albrecht von 1303 heißt es: „alle, die
Zölle nement auf Wasser und auf Land, die sullen die, von den sie
den Zoll nement, befrieden und behalten; nach ir macht, als veer
in ir Gericht geet, daß sie nichts Verliesen"383). Nach altem Gewohnheitsrecht
hatte das Kloster von jedem Schiff, das mit gestelltem
Ruder den Rhein herauffährt, ein Pfund Pfeffer, und wenn Aushilfe
im Rudern geleistet werden mußte, zwei Mutschen Brot und 7« Wein
zu beanspruchen. Auf Grund alter Privilegien genoß die Abtei für
ihre eigenen Waren und Fuhren Zollfreiheit, die vom Kaiser 1414
und 1473 neu bestätigt wurden3"4). In der unverkennbaren Tendenz,
die Rechte der Abtei zu schmälern, haben die benachbarten Herren
ihr den Zoll öfters streitig gemacht.

Im Jahre 1275 hatten die Lichtenberger das Gebiet um Rheinbischofsheim
als bischöflich-straßburgisches Lehen erhalten. Um dieses
Gebiet nach Norden zu erweitern, erwarben sie als Allod, d. h.
als freies Eigentum vom Kloster Schwarzach die Orte Memprechts-

M2) Linckenheld, Längs uralter Völkergrenzen, Elsaßland, 1932, Nr. 11.
18J) Badisch-Durlachische Prozeßschrift, § 31.
3Sl4) Schwarzacher Urkunde, Nr. 91.

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