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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 223
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handhaben sollen; auch haben sie für die Instandsetzung der Zäune,
Gräben und Wege zu sorgen. Gleichzeitig werden in der Dorfordnung
als Gemeindebedienstete aufgeführt: die Ruschmänner, die für die Einhegung
des Dorfetters mit ringsum eingepflanzten Ruschen (Ulmen)
sorgten, und die Reinfriede, die die vielen Wege zwischen den Altwassern
an den Rhein zu besorgen hatten; diese Wege hießen Reinwege
, mitunter auch Rennwege, ganz früh auch Rindwege307). Dazu
kamen die Wegmeister, Grabenmeister, Deichmeister und Bannwarte;
diese nannte man auch Deichgrafen, Bachgrafen, Feldgrafen (von
grave, ahd. Aufseher). Wegbeschädigungen und Wegbeseitigungen
wurden sehr schwer bestraft, da sie zu den Fälschungsdelikten gehörten
. Der Bericht des Abtes Bernhard von 1714 an die badische
Regierung wegen des Dorfweges nach Ulm, läßt keinen Zweifel zu,
daß er für „die Dorff-, Güther- und Feldwege" allein zuständig war
als Bannherr in seinem Territorium398).

Mit dem Aufkommen der Immunitäten war wie die Bannherrlichkeit
auch die Gerichtsgewalt auf den Herrn des exempten Territoriums
übergegangen. So wurden die Äbte die Gerichtsherren ihres
Gebietes. Man könnte der Form nach sagen, daß es drei Gerichtsarten
gab, das „echte Ding" und seine zwei Abzweigungen.

Das echte Ding oder das Salgericht, auch offenes Gericht
genannt, fand am Montag nach „unserer lb. Frauen Lichtmeß und
nach dem Fest der Zwölfboten Peter und Paul" statt. Es war das
Landgericht, an dem sämtliche St. Petersmänner teilnehmen mußten;
wer nicht erschien, verfehlte sich wie durch Auflehnung gegen die
Volkssouveränität und zahlte eine festgesetzte Strafe. So hatten sie
nicht nur aus den Gerichtsstäben Ulm, Stollhofen, Vimbuch und
Schwarzach, sondern auch Drusenheim und Dossenheim „ihren Zug
zur Sale in Schwarzach"399).

Bei diesen „legitima annua" sollte anwesend sein außer dem Abt
„ein freier Vogt", der von der Windeck „auf den Sal gen Schwarzach"
geritten kam; er konnte sich acht Tage im Kloster aufhalten, „um
zu sehen, was dem Gotteshaus notwendig zu bauen". Doch diese
Besuche arteten bisweilen in Belästigungen aus, so daß sich schon
1190 Abt Reinfried genötigt sah, beim Bischof von Speyer darüber
Klage zu führen. Als Mitsiegler werden die Windecker erst 1212
erstmals urkundlich erwähnt400).

Ferner mußte anwesend sein „des Abtes Schultheiß". Schultheißen

!") Dr. Buck, Oberdeutsches Flurnamenbuch.
,98) Budisch-Durlachische Prozeßschrift, Beilage 31.
sn) Gallus Wagner, Chron. schwarzac, I.
"">) Abt Gallus Wagner, Chron. schwarzac, I.

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