Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 224
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0226
werden 1224 von sämtlichen sechs obigen Gerichtsstäben genannt.
Beim Salgericht führte der Schultheiß von Stollhofen, der der dortigen
Adelsfamilie angehörte, den Stab über die Richter. Sämtliche
sechs Schultheißen wurden vom Abt mit Stab und Insiegel belehnt
und konnten von ihm nach Belieben gesetzt und entsetzt werden;
sie selber wieder installierten die niederen Beamten und überwachten
den Weinhandel durch ihre beiden Adjunkten, die ursprünglich
,,comites, Gesellen" hießen, später Unterschultheißen. Die Schultheißen
waren frei von allen Fronden und Abgaben, empfingen pro
Jahr 2 Schillinge und ein Drittel der Strafgelder; ferner hatten sie
Anteil an den Geschenken der Beamten und erhoben für sich eine
Weinsteuer401).

Endlich gehörten zum Salgericht 14 Schöffen, 7 aus dem Stoll-
hofener, 3 aus dem Ulmer, 2 aus dem Vimbucher und 2 aus dem
Schwarzacher Gericht, die aus den ältesten, ehrbarsten und verständigsten
Männern gewählt wurden. War einer gestorben oder
sonst abgegangen, ließ des Abtes Schultheiß alle übrigen Schöffen
nach Schwarzach kommen, um die Wahl vorzunehmen. Die Neugewählten
wurden geholt und zogen mit den Altschöffen in feierlichem
Zuge zum Münster, wo in der Vorhalle die Stühle aufgestellt waren;
die alten oder „gestuhlten" Schöffen nahmen Platz, die Neugewählten
blieben stehen, das Angesicht gegen das Münster gekehrt, bis
der Abt kam im Ornat. Der Prälat hielt eine kleine Ansprache über
die Wichtigkeit des Richteramtes; dann schwuren die Neugewählten
mit zwei aufgehobenen Fingern, immer das Recht nach dem Inhalt
der alten Rodeln zu sprechen, nach Klag und Antwort und nach
ihrem besseren Verständnis; alsdann wurden die Rodel verlesen.
Jetzt setzten sich die Neugewählten, ihre „Stuhlung" war vollzogen,
und den Akt beschloß ein Imbiß im Klosterrefektor, der eine „ganze
Stunde dauern sollte". In der Kirche hatten die Schöffen zusammen
mit dem Schultheiß einen besonderen Platz im Gerichtsstuhl; sie
waren von der Wiesenfrond befreit und erhielten nach jedem Gericht
Vi Wein, 24 Herrenmutschel und einen Käs „von dreizehnhalben
Rinde"4"2).

Das Verfahren beim Salgericht war das des öffentlich-mündlichen
altdeutschen Volksgerichtes bis ins 16. Jahrhundert und war die
Heimstätte der bereits behandelten Weistümer.

Durch das kanonische Recht war es jedem Geistlichen verboten,
Anteil zu nehmen an der Bildung eines Spruches, der auf Todes-

m) und *01) Dr. Hertzog, Rechts- und Wirtschaftsverfassung der Abtei Mauersmünster im Mittelalter,
Straßburg 1888.

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