Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 225
(PDF, 63 MB)
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urteil lautete. Darum führte beim Blutgericht der Vogt ohne den Abt
den Vorsitz; die Belehnung der Vögte mit dem Blutbann fand bis ins
14. Jahrhundert seitens des Königs statt, später vollzog sie der Abt;
auch dem Vogt mußten die 14 Schöffen das „Recht finden und
weisen". Wenn zum Blutgericht der Frevler nicht erschien, wurden
seine Mobilien dem Grundherrn zugesprochen, ein Teil seiner Frau,
die Immobilien den nächsten Anverwandten, sein Leib aber den
Vögeln und seine Seele der verdienten Strafe in der andern Welt;
,,er kam uß dem friden in den unfriden (in die Acht), er ist ein eilender
", hat keine Heimat mehr, ist vogelfrei; jeder, der ihn findet, kann
an ihm rechtlich das Urteil vollziehen. Erschien der Beklagte, so
kam es zur mündlichen und öffentlichen Verhandlung durch Rede
und Widerrede und dadurch, daß über jeden Punkt durch ein vom
Vorsitzenden den Schöffen abzufragendes Urteil entschieden werden
mußte. Kam es zu einem Todesurteil, wurde es vom Vogt selbst verkündet
und unter seiner Anwesenheit vollstreckt. Die Vollstreckungsbeamten
waren der Schultheiß und der Fronbote. Dem Malefizrecht
oder der halzgerichtlichen Gerechtigkeit verfielen; ,,mordt und todschlag
, beweister raub und diebstahl, nohtzwang und brandt und
die kundbare malefiz fälle sunsten, so nicht auf inquisition beruhen."
Für Stock und Galgen, ,,daß er uffrecht sei unt nit niderfalle", hatte
der Vogt zu sorgen bei Verlust seiner Rechte403).

Sonst wurde beim Salgericht des Gotteshauses und seiner Leute
Recht gesprochen, die Huldigung der Vierzehnjährigen vorgenommen
, die Wiesen- und Waldnutzung und der Allmendgebrauch von
seiten der Markgenossen, die Abgrenzung der Dorfmarken, der Wegbau
und die Wiesenbewässerung geordnet und Grenzstreitigkeiten
erledigt. Jeder St. Petersmann war gehalten, die gefaßten Beschlüsse
zu beobachten. Mit der Zeit verblieben dem Vogt nur noch jene
echten Dinggerichte, in denen schwere Kriminalfälle behandelt wurden
. Ein elsässisches Weistum sagt: ,,es soll der Vogt nur eingreifen,
wenn der Abt seiner bedarf und ihn zu Hilfe ruft". Als die badischen
Schirmvögte seit dem 16. Jahrhundert gerade dem Gegenteil zustrebten
, war das Ende für die Schwarzacher Salgerichte gekommen404).

Eine Abzweigung vom Salgericht war das Schultheißengericht
, das in jedem Gerichtsstab alle 14 Tage, gewöhnlich an
einem Dienstag, stattfand. Der Gerichtstag soll immer am Sonntag
zuvor durch den Gerichtsbott oder durch einen Richter in der Kirche
verkündet werden, damit „der gemein Mann dester baß zu solchen

103) Dr. Hertzog, Rechts- und Wirtschaftsgeschichte von Mauersmünster.
"') Ebenda.

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