Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 226
(PDF, 63 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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wisse zu schicken und Span und Zwitrachten dester kürzer End und
Ußtrag gewinnen"40"').

Den Vorsitz führte der Schultheiß (scultheizo, ahd. Richter), ihm
zur Seite standen zwölf Schöffen, auch Richter genannt, die aus „der
burschaft des kirchspils" genommen waren und nicht gesippt oder
„gefründ" sein sollen. Wer sich weigerte, Schöffe zu werden, soll
dem Kloster, Vogt und Gericht zu je 5 Pfennig Frevel verfallen sein,
geht des Wald- und Weidgenusses verlustig und muß innerhalb
eines Jahres aus dem Gericht ziehen400). Trotzdem gehörte zu Beginn
des 15. Jahrhunderts außer dem Schultheiß nur der Kuh- und
Schweinehirt zum Vimbucher Gericht, das allerdings bereits 1402
wieder ordnungsmäßig besetzt wurde407). Außerdem sollen bei jedem
Gericht zwei Fürsprecher sein, „die allen, die an Rechten etwas zu
schaffen haben, nach ihren geschworenen Pflichten ihr Wort getreulich
thun".

Nach der Schwarzacher Gerichtsordnung von 1460 wurden vor
dem Schultheißengericht bürgerliche Sachen, „die glimpflich wären,
ferner mistößige undt streitige Händel als schlahen, hawen, stechen
so nicht auf den todt gehet, schelten, schmähen, gottslestern undt
anders". Auch bei Rechtsgeschäften wie Verkäufe, Tausch, Schenkungen
, Heiratsverträgen, Bestellung eines Wittums für die Frau
wirkte das Schultheißengericht tätig mit. Bei Spän und Zwieträchten
zahlte jede Partei 4 Straßburger Pfennig zum Besten des Gerichts,
der unterliegende Teil ohnedies 2 Schilling Pfennig. Wer bei einem
Urteilsspruch „den Schultheißen heißt freventlich unwahr reden
oder zuredet, soll dem Stab verfallen sin mit 2 Schilling Pfennig".
Wer glaubte, mit einem Urteil „beschwert" zu sein, der konnte an
das Salgericht appellieren, wozu der Schultheiß auf Kosten des Appellanten
einen Urteilsbrief ausstellte.

Im Verzeichnis der Strafen stehen Geldbußen, Turmbußen bei
Wasser und Brot, das Stehen am Pranger (der Schandpfahl in einem
Zwangsbehälter, in den der Frevler zur Schaustellung eingeschlossen
wird), oder im Halseisen, im Block und in der Geige, das Tragen der
Schandtafel und der schwarzen Kerze, das Auspeitschen und die
Landesverweisung. In Schwarzach war ein Gefängnis im alten Turm
am Mühlbach, in Vimbuch war „ein Stock und Behältniß für unfertige
Diebe und andre Übeltäter, die man darin beschließen mag,
bis man zu Rothe würd, wie ihr Ungeding fürbaß gehalten und gestraft
werden solle". Als Beispiel sei der Sohn der Zeller Müllers-

40s) und *0B) Schwarzadler und Vimbucher Weistümer, Grimm, I.
4,T) Gallus Wagner, Chron. schwarzac.

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