Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 227
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witwe genannt, der seine Mutter „gröblich behandelt" und dafür
öffentlich mit 20 Stockstreichen gezüchtigt und darnach bei Wasser
und Brot eingesperrt wurde. Eine eigenartige Strafverbüßung war
die sogenannte Urfehde: Hanns Schwarz, Burger zu Moos, hat einen
Zimmergesellen ,,mit dem Weydner" überfallen, ihm etliche Stiche
in Kopf und Hals beigebracht, auch gegen die ganze Gemeinde mit
Drohungen sich vernehmen lassen, ist deshalb in den Turm gekommen
; auf Bitten seiner Hausfrau aus demselben entlassen, stellt
er am 1. August 1604 eine Urfehde aus, worin er gelobt, „von dato
zwei Jahr hindurch keinen Wein mehr zu trinken, es geschehe denn
mit Erlaubniß des gnädigen Herrn von Schwarzach"408).

Die andere Abzweigung vom Salgericht war das „huobdinc", auch
Rüggericht genannt; es war „die ungebotene Zusammenkunft
der Hofhörigen, um des Hofes Recht sprechen zu hören". In einem
elsässischen Dingrodel heißt es: „so man die matte gemäjet, sol der
scultheize zu Dinc do sin unde waß do zu richten de ist, das sol er
richten undt bessern undt sol der meiger ime unde sine zwen geselle
ein ersame dienest geben". Darnach saß an Stelle des Vogtes
der Schultheiß und an seiner Stelle der Hofmeier; der Gerichtsort
war ein offener Platz auf frischgemähter Wiese. Als Gerichtstage
werden genannt zu Ulm der Montag und zu Stollhofen der Mittwoch
nach dem St. Adolfstag (17. Juni), zu Schwarzach am Montag nach
dem St. Hilariustag (14. Januar) und nach dem l.Mai, zu Vimbuch
am Donnerstag in der betreffenden Woche. Es ist durch das Hubding
dem Vogt ein nicht unbedeutendes Stück seiner Gewalt entfallen,
andererseits wurde „die Rechtsfähigkeit der hofhörigen Unfreien"
vermehrt409).

Beim Hubding wurde behandelt der Güterzug, der Gutsempfang
bei Erbschaft und Kauf, die Pflichten und das Herbergsrecht des
Vogtes, das Verbot, aus Erblehen Eigentum zu machen, die Rügung
veränderten Gutes, die Rechte des Gotteshauses und die eingegangenen
Klagen. Darnach frug der Abt, was die Huber und alle
St.-Peters-Leute „Wandelbares" wüßten hinsichtlich der klösterlichen
Amtsleute, worauf diese aufs neue in ihrem Dienst bestätigt oder
gerügt oder entlassen wurden. Jeder, der von einem Vergehen wußte,
war gezwungen, es auszusprechen; tat er es nicht und wurde es doch
kund und seine Versäumung erwiesen, wurde er bestraft, als ob er
die Tat selbst begangen habe410).

"«} Schwarzacher Urkunde, Nr. 158.

40B) A. Heusler, Rechtsfragen des Mittelalters, Straßburg.

m) Dr. Hertzog, Rechts- und Wirtschaftsverfassung von Mauersmünster und Grimm, Stollhofener
Weistum.

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