Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 228
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0230
Wie schon gesagt, brachte jeder Huber „zur Weisung" des Hubgerichtes
zwei Kapaunen mit zum lustigen Abschluß. „Und wären
unsere Urkunden geschwätziger, so würden wir Fiedel- und Flötenklänge
hören und der Bauern Reihentänze sehen auf der frisch gemähten
Wiese"1)."

6.

Immer wieder begegnet uns in den Rechtsfragen der klösterlichen
„Waltsamy" der Klostervogt, „der advocatus et defensor ecclesiae,
des Gotteshauses Schirmer und Schützer". Meistens war den Klöstern
neben der freien Abtswahl auch die freie Vogtswahl zugebilligt
; für die Reichsabteien scheint die Schirmvogtei ein Reichslehen
gewesen zu sein.

Inhaltlich bezogen sich die Vogteirechte nicht auf den
grundherrschaftlichen Kreis einer mittelalterlichen Klosterinstitution,
sondern auf den hoheitsrechtlichen. Aus der Summe des letzteren
übernahmen die Vögte den Blutbann und den militärischen Schutz.
Aber im Zusammenhang mit dem Neurodland schlugen viele Vögte
ihren eigenen Weg der Entwicklung ein, suchten hier die Vogtei
auszuweiten und ihren Hoheitsrechten im Gericht nicht nur Besitztümer
hinzuzufügen, sondern mit ihnen auch grundherrliche Befugnisse41
"). Die Höfe der Windecker in Stollhofen, Söllingen, Hügelsheim
, Vimbuch und Balzhofen, und ihre dortigen Ansprüche auf Zoll,
Geleit und Leibeigene bestätigen es deutlich413).

Uber die Rechte und Pflichten der Klostervögte geben die Weis-
tümer manchen Aufschluß. Für die Teilnahme am Salgericht „hatte
ein Vogt das Recht, eine durchschlagene Schulter, acht Herrenbrot
und einen halben Eimer Wein zu beanspruchen", über das Herbergsrecht
heißt es, daß „ein Vogt mit fünfeinhalb Mann, mit viereinhalb
Pferden und mit einem Windhund und Habicht auf die Dinghöfe
kommen kann". Ein Weistum von 1441 behandelte folgenden Fall:
„ein Vogt hat das Recht, daß jeglicher Pflug ihm drei Tagwerk
leistet, eines für das Korn, eines für den Haber und eines für das
Brachfeld; wohl sprechen die Leute jetzt, es sei kein Recht nach
altem Herkommen, sondern nur ein Freundschaftsdienst; aber etliche
der Ältesten haben dem Vogt gewiesen, es sei Recht". Ein Weistum
von 1449 sagt: „der Meier soll den Hubern gebieten, dem Vogt die
Vogtssteuer bei Tag zu zahlen".

m) Dr. Hertzog, Rechts- und Wirtschaftsverfassung von Mauersmünster.

4'2) Büttner, St. Georgen und die Zähringer, Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins, Neue
Folge, Band 53, He.'t 1.

m) Kolb, Topographisches Lexikon von Baden.

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