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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 229
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Ähnlich sprechen die Weistümer auch von den Pflichten des Vogtes
. Wenn Huben wegen fortlaufender Zinsversäumnisse wieder zum
Dinghof gezogen werden sollten, „soll ein freier Vogt einen Handschuh
auf den Boden werfen, und indem er ihn wieder aufhebt,
ziehet er die Güter in die Gewalt und Besitzung des Herrn zu St. Peter
zurück". „Wenn ein Vogt zur Sonntagsmesse kommt, soll er darnach
die Huber nach rügbaren Sachen fragen." Ein anderes Weistum des
15. Jahrhunderts schreibt dem Vogt vor, „den Hubern auf den Gerichtstag
einen halben Ohm Wein zu stiften, oder sie sprechen nicht
Recht". Im Jahre 1481 beauftragte der Abt seinen elsässischen Vogt,
für verschiedene Klostergüter im Kocherbergerland das Weistum
erneuern zu lassen, da „die Rechte der Dinghöfe veraltet und die
Rodeln und Bücher durch die Kriegsläufte verloren gingen, so daß
zu besorgen ist, daß dem Gotteshaus und den Dinghöfen dadurch
Abbruch geschehe". Ein Weistum von 1553 bestimmt: „zum andern
soll ein Vogt kein ausländisches Recht gebrauchen, sondern wie die
Rodel lauten". Ein elsässischer Dinghofmeier berichtete 1667: „die
Zinsversäumnisse seien sehr groß, weil keine Strafe mehr darauf
steht und kein Vogt vorhanden ist, der die Huber und Zinser durch
seinen Respekt in Gehorsam hält"414).

Ganz klar war die Linie der Weistümer nicht immer. Innerhalb
des Herrschaftsgebietes der Abtei links und rechts des Rheines kam
eine Fülle von Weisungen zustande; aus den Daten ihrer Niederschrift
könnte man schließen, daß zu bestimmten Zeiten mehrere
Weistümer aus demselben Anlaß gewiesen wurden, und doch zeigen
sie keine irgendwie auffällige textliche Verwandtschaft, aus der auf
ein gemeinsames Grundweistum oder eine spätere Angleichung geschlossen
werden könnte415).

Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Klostervögte sich in
einer Doppelstellung befanden; einerseits sollten sie die klösterliche
Immunitätsherrschaft berücksichtigen, andererseits standen sie im
Auftrag vom Königsbann bzw. später vom Reichslehen; die unklare
Lage nutzten sie vielfach416).

Diese Unklarheiten, aber auch persönliche Gründe hatten zur Folge,
daß im 13. Jahrhundert „das Schwarzacher Kloster durch die pflichtwidrigen
Zudringlichkeiten seiner Advokaten in einen solchen Verfall
kam, daß in demselben kaum noch einige Religiösen bei sehr

"*) K. R. Kollnig, Elsässische Weistümer, Frankfurt 1941.
41S) Ebenda.

418) Büttner, St. Georgen und die Zähringer, Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins, Neue
Folge, Band 53, Heft I.

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