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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
36. Heft.1956
Seite: 101
(PDF, 67 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1956/0103
Ubertrag: 1196'/2Akt.

e) Altdorf nach Verhältnis der Bürgerschaft, mit Inbegriff eines
12fachen Bürgerloses für den Frh. von Türckheim und nach Abzug
einer Entschädigung für Grafenhausen und Ringsheim .... 219

f) Münchweier nach Verhältnis der Bürgerschaft und nach Abzug
einer Entschädigung für Grafenhausen und Ringsheim .... 174

g) Kappel nach Verhältnis der Bürgerschaft und nach Abzug einer
Entschädigung für Grafenhausen und Ringsheim . . . . . 166

h) Orschweier nach Verhältnis der Bürgerschaft, mit Inbegriff
eines doppelten Bürgerloses für den Frh. von Brandenstein, welcher
daselbst begütert ist, und nach Abzug einer Entschädigung für
Grafenhausen und Ringsheim...........lOOVs ,,

i) W a 11 b u r g nach Verhältnis der Bürgerschaft und nach Abzug

einer Entschädigung für Grafenhausen und Ringsheim .... IO6V2 ,,
k) Dörlinbach nach Verhältnis der Bürgerschaft, ohne Abzug für

Grafenhausen und Ringsheim, weil es selbst sehr geringe Distrikte

erhalten . ; • .. . .. . . ■........94 „

1) Münstertal nach Verhältnis der Bürgerschaft und nach Abzug

einer Entschädigung für Grafenhausen und Ringsheim . . . .90

Zusammen 21461/» Akt.

Die hiernach zugewiesenen Walddistrikte sind in dem von den Geometern
K r a u t h und Behrens gefertigten Riß ersichtlich, auch bereits durch Lochen-
Linien separiert und werden, sobald die Steine gefertigt sind, förmlich voneinander
abgesteint und Lochen-Beschreibungen darüber gefertigt werden. Hierdurch
wird die bisher bestandene Genossenschaft mit Holz-, Weid- und Eckerichgenuß
aufgelöst und in aller Rücksicht auf ewige Zeiten voneinander getrennt.

2. Der gnädigsten Landesherrschaft verbleibt die Oberforsteilichkeit in sämtlichen
Waldungen, und es bleiben dieselben in dieser Hinsicht dem betreffenden Oberforstamt
untergeben, ohne dessen Genehmigung keine Holzanweisungen vorgenommen
werden dürfen. Den Gemeinden bleibt jedoch überlassen, ihre Waldmeister
und Bannwarte unter Genehmigung des Oberforstamtes selbst zu ernennen,
sie müssen aber vom Oberforstamt verpflichtet sein.

3. Die in jeden Anteil fallenden Holz- und Weidfrevelstrafen kommen nach Abzug
der auf ein Viertel derselben zu bestimmenden Rügungsgebühr in ihre Gemeindekassen
, aus diesen sind aber auch die gesetzlichen Gebühren des Oberforstamtes
und der Förster für Verrichtungen in ihren Waldungen zu zahlen.

4. Die Jagdbarkeit bleibt wie vorhin der gnädigsten Herrschaft im ganzen Umfang
des Waldes.

5. Die sämtlichen Teilungskosten fallen auf die Ettenheimer Wald-Kasse, und
wo solche nicht hinreichen würde, so werden solche auf sämtliche Interessenten,
gnädigste Herrschaft mit eingeschlossen, nach Verhältnis der Aktien repartiert
werden.

6. Gnädigste Herrschaft übernimmt für die Zukunft die herrschaftlichen Diener,
als zum Beispiel: einen allenfalls aufzustellenden Beamten, auch die Oberforstbeamten
, aus herrschaftlichen Waldungen zu beholzigen und auch aus denselben:
dem wirklichen Amtsschreiber jährlich 10 Klafter, dem wirklichen Amtskeller
10 Klafter und dem wirklichen Stadtschultheißen als vormaligem Amtsschultheißen
auf lebenslänglich 8 Klafter Besoldungsholz verabreichen zu lassen. Dagegen hat
aber jede Gemeinde die Beholzigung ihrer Pfarrherren und Schullehrer aus ihren
eigenen Waldungen zu bestreiten.

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