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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
36. Heft.1956
Seite: 102
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7. Ebenso übernimmt gnädigste Herrschaft in Zukunft die Bauholzbedürfnisse
aller herrschaftlichen Gebäude, wozu auch die Kirchentürme, die Chöre der Kirchen
und die bisher herrschaftlichen Pfarrhäuser zu rechnen sind, auf herrschaftliche
Waldungen, wobei bemerkt wird, daß das Pfarrhaus zu Altdorf ein Gemeindegebäude
sei und von dieser Gemeinde die Kirche zu Orschweier, aber aus dem
Heiligen-Fonds zu Mahlberg, zu unterhalten sei. Die Stadt und Gemeinden haben
aber alle Reparationen der Gemeindehäuser, worunter auch die Langhäuser der
Kirchen zu rechnen sind, auf ihre Gemeindewaldungen zu übernehmen, wobei es
jedoch wegen des Langhauses der Münstertäler Kirche zu St. Landelin, das noch
herrschaftlich ist, auf besonders zu treffender Uebereinkunft beruhet, und bei der
Orschweierer Kirche es, wie oben erwähnt worden, bei dem bisherigen Herkommen
sein Bewenden behält.

8. Die Steinbrüche verbleiben genossenschaftlich. Sie sind daher nach einem
gewissen Umfang ausgesteckt worden, und alle Partizipanten, gnädigste Herrschaft
eingeschlossen, behalten hierauf gleiche Rechte, wie bisher.

9. Es wurde festgesetzt, daß alles, was nach der Holztaxationsberechnung eine
Gemeinde der anderen oder an gnädigste Herrschaft herauszugeben hat, an Holz in
natura und nicht in Geld gegeben werden solle.

10. Soll jeder Gemeinde ein Riß über ihren Waldanteil zur Aufbewahrung bei
den Gemeindeakten zugestellt werden.

11. Ebenso soll auch jede Gemeinde eine legale Kopie der gegenwärtigen Urkunde
auf ihre Kosten erheben können.

Es wurde demnach über die hieroben angeführte Uebereinkunft gegenwärtige
Original-Vergleichsurkunde in triplo, wovon ein Exemplar in dem Großherzoglichen
Archiv zu Karlsruhe, das 2. in der Oberamtlichen Registratur zu Mahlberg
und das 3. in der Oberforstamtlichen Registratur, Ettenheimer Distrikt, dahier
aufzubewahren ist, verfertigt und dieselbe unter Vorbehalt höchster Bestätigung
von mir, dem Kommissarius, und den bevollmächtigten Deputierten eigenhändig
unterschrieben und besiegelt.

So geschehen Ettenheim, den 17. April 1807.

Zu diesem Vertrag sei noch folgendes bemerkt:

Nach einem Schreiben der beiden Geometer setzte sich der ganze Wald wie
folgt zusammen:

Waldboden 7167 Morgen, 3 Viertel, 32 Quadratruten,
Steinbrüche 26 „ — —

Wege_60 „ 2 „ 20

Summa 7254 Morgen, 2 Viertel, 12 Quadratruten.

Daraus ergibt sich, daß 40 Quadratruten = 1 Viertel = 9 a ausmachten. (52
Ruten und 5 Viertel sind umgerechnet in 12 Ruten und 6 Viertel, diese 6 Viertel
in 2 Viertel und 1 Morgen. So kommt man auf die angegebenen Schlußzahlen, da
ein Morgen 36 a umfaßte.) Der ganze Wald erstreckte sich also auf 7254 mal 36
= 261 162 Ar = rund 2612 Hektar. 2 Klafter waren ein Bürgerlos. —

Aus den Akten ergibt sich, daß 1 Aktie 2 Klaftern = 8 Ster Holz gleichgestellt
war. Eine Aktie umfaßte etwas mehr als 1 Hektar Wald. (Ettenheim z. B. erhielt
585 Aktien. Sein Hochwald umfaßt 594 Hektar.)

Bemerkenswert ist, daß auch zwei Adelsgeschlechter am Genossenschaftswald
beteiligt waren: Orschweier erhielt IO6V2 Aktien einschließlich eines doppelten
Bürgerloses, also 2 Aktien, für den Frh. von Brandenstein, und A 11 d o r f
219 Aktien einschließlich eines 12fachen Bürgerloses, also 12 Aktien, für den

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