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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
36. Heft.1956
Seite: 105
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1956/0107
In den Wintermonaten der Jahre 1763 und 1764 hatte das damals
Gräflich von der Leyensche Forstamt der Herrschaft Hohen-
geroldseck, wie aus einer Kopie vom 16. Mai 1764 ersichtlich
ist, in seinen Waldungen rund 8000 Klafter Buchenscheitholz schlagen
lassen, die hauptsächlich an Straßburger Händler verkauft worden
waren. Ein ansehnlicher Rest lagerte allerdings noch unverkauft
in den zum Gebiet jener Herrschaft gelegenen Waldungen. Um das
Holz rasch und auf dem billigsten Weg an seinen Bestimmungsort
bringen zu können, wollte man soviel als möglich den Wasserweg
in Anspruch nehmen. Eine gewisse Menge des geschlagenen Holzes
hatte man an den Rhein gefahren, um es auf diesem nach Straßburg
weiterzubefördern. Ein Gesuch des damaligen Amtsverwesers und
Forstmeisters J. S. S c h m e 1 z e r an das Oberamt Lahr schildert jedoch
die beträchtlichen Hindernisse, die sich beim Transport des
Holzes auf dem Wege zum Rhein ergaben. Infolge fortgesetzter
Regenfälle seien die Straßen im Jahre 1763 in einen schlechten Zustand
versetzt worden. Unglücklicherweise habe es im Winter 1763/64
an genügendem Frostwetter gefehlt, wodurch eine sogenannte „Winterbahn
" auf den Straßen verhindert worden sei. Man beabsichtige
daher, das Holz unterhalb Hugsweier an die Schutter zu setzen
und in besonders dazu vorgesehenen Zeitabschnitten nach Kehl zu
flößen. Schmelzer verlieh der Hoffnung Ausdruck, daß man die
Flößung „gegen einen billigen Stillstand der Mühlen und gerechten
Abtrag des etwa verursachten Schadens nicht zu erschweren gedenke
". Im Jahre 1478 war zwischen der Pfalz1), Straßburg — Stadt
und Bistum —, Schuttern, Geroldseck und den Herrschaften Lahr-
Mahlberg und Lichtenberg (später Hanau-Lichtenberg) eine Schutlerordnung
vereinbart worden, in der bestimmt wurde, daß von
Matthias- bis zum hl. Kreuztag (24. Februar bis 3. Mai) und von
Michaeli bis auf den Katharinentag (29. September bis 25. November
) oder acht Tage später geflößt werden dürfe. Auf dieses Abkommen
nahm Schmelzer Bezug und bemerkte, daß sein Landesherr
doch auch zu den Schutterherren gehöre.

Das nassauische Oberamt Lahr war aber keineswegs gewillt,

') Zu jener Zeit unierstand die Ortenau zwei Pfandherren, von denen einer der Kurfürst von der
Pfalz war, damals Philipp der Aufrichtige (1476—1508). Diebold II. von Hohengeroldseck war überdies
wie schon sein Vorgänger Diebold I. in pfälzische Dienste getreten, um das immer tiefer sinkende
Geschlecht der Geroldsecker an einen Mächtigeren anzulehnen und ihm dadurch noch etwas
Rückhalt zu verschaffen. Aus diesen Gründen war auch die Pfalz unter den Vertragspartnern der
Schutierordnung von 1478. Diebold II. löste später das für ihn so günstige Dienstverhältnis zum
Kurfürsten von der Pfalz und sagte ihm sogar Fehde an, was er damit büßen mußte, daß er sein
bis auf geringe Reste zusammengeschmolzenes kleines Land vollends verlor.

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