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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
37. Heft.1957
Seite: 104
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deutlich ausgedrückt und ihm einverleibt würden: 1. zu § 4 und § 7, daß Weilert
auf den Gucker einen förmlichen Verzicht zu leisten habe, wie dies bei der Freimatt
schon geschehen sei. 2. Da Kippenheim der Gemeinde Weilert in dem § 3
einen Teil des sogenannten Sees abgetreten habe, welcher auch wirklich von ihr
benützt werde, sie dennoch nicht aufhöre, den der Gemeinde Kippenheim gebliebenen
Anteil zu „verfahren" und dadurch den ihrigen zu schonen, so verlangt
sie, daß solcher Mißbrauch den Weilertern untersagt wird. 3. Daß der § 8 in
Ansehung des Protokollierens der Käufe und diesfallsigen Wirtshauszehrungen
besser als bis dahin möchte beobachtet werden.

Die Sache blieb nun liegen, bis aus Anlaß der Beschwerde des Stabhalters und der
Männer des Gerichts von Weilert betr. des von ihnen geforderten Besoldungsholzes
aus dem oberen Genossenschaftswald die leidige Sache wieder aufgegriffen
wurde. Nach dem ius romanum, lassen die Weilerter durch ihren Sprecher erklären,
sei die Gemeinschaft von allem Streit und Händeln die Mutter (mater rixarum), und
eben diese verderbliche Gemeinschaft sei auch bei ihnen der Urgrund alles seither
ertragenen und noch zu ertragenden Ungemachs. Das käme daher, daß vor der
Teilung im Jahre 1629 die Herrschaften Lahr und Mahlberg in gewisse Stäbe
eingeteilt gewesen seien. So bildete Friesenheim und Oberweier einen Stab, Kürzell
und Schutterzell einen solchen, ebenso Kippenheim, Mahlberg und Weilert.
Diese Stäbe und also auch diese Orte hätten unter sich einen gemeinsamen und
ungeteilten Bann gehabt und dies noch bis auf den heutigen Tag. Sie hatten
einen gemeinsamen Vorgesetzten und also auch den Weidgang, die Waldungen
und die daraus fallenden Nutzbarkeiten wie Versteigerungsholz, Laub, Eckerich,
Strafgelder u. a. Nach und nach wurden wie in dem Friesenheimer und Kürzeller
auch in dem Kippenheimer Stab diese Gemeinschaften in gewissen Stücken aufgehoben
: Jede Gemeinde bekam ihren eigenen Vorsteher, einen eigenen Bezirk
der „schazbaren Güther", einen eigenen Steuerfuß und Abgabenausteiler. Der
Erlös und die Einnahmen aus den gemeinsamen Gefällen wurde jeder Gemeinde
in gewissem Verhältnis und mit Rücksicht auf ihre Stärke oder Schwäche verteilt
, „also wird, was in Gemeinschaft eingehet, der Commun zu Mahlberg 1 Drittel
, Kippenheim 2 Drittel und aus diesen 2 Dritteln unserer der klagenden Gemeinde
Weilert 1 Fünftel zugeteilt". Ebenso verhält es sich auch mit den oneribus
(Lasten) und allen Arten von Abgaben, so daß wir in allem, was in diese Rubrik
einschlägt, gleichfalls 1 Fünftel bezahlen. Allein so richtig und ohnnachlässig wir
mit der Kippenheimer Gemeinde in Ansehung der Ausgaben den 5. Teil entrichten
müssen und so unwidersprechlich hieraus die Wahrheit des Satzes fließt,
daß wir verhältnismäßig auch an allen „utilibus participieren" (teilhaben an
allem, was von Nutzen ist), so wenig läßt man uns doch von Seiten Kippenheims
die schuldige Gerechtigkeit widerfahren und wird solches aus der Deduktion folgender
Beschwerden zu entnehmen sein. Es werden dann in den Akten 7 ausführliche
Beschwerden angeführt, aus denen die offenbaren Gewalttaten, Bedrückungen
und „Bevortheilungen" Weilerts durch Kippenheim zu ersehen sein
sollen. Es würde zu weit führen, auf den Inhalt des Skriptums näher einzugehen
.

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