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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
41. Heft.1961
Seite: 119
(PDF, 77 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1961/0121
Höhenpunkte westlich Heugraben, Buchbühl, Mühlstein und wieder zum Täschen-
kopf.

In der Zehntliste aus dem Anfang des 15. Jahrhunderts hieß ein klösterlicher
Zehntbezirk Mühlstein. Er ist nie aus des Klosters Hand gewachsen, dagegen die
Grundherrschaft. Da nur ganz wenig Quellenmaterial über diesen Herrschaftsteil
vorhanden ist, wissen wir nichts über die Vorgänge, die zur Entfremdung dieses,
wiewohl kleinen Bereichs geführt haben. Genug, irgendwann einmal kam dieser
Zinken mit allen Rechten als unabhängiges Eigentum an die Familie der Klosterministerialen
Roeder von Thiersperg (Diersburg). Im 15. Jahrhundert besaß es ein
gewisser Hans, der dieses Gewann seiner Tochter Bryde, verheiratete Wormser,
zur „Ehesteuer" (Aussteuer) mitgegeben hatte.

Diese kleine Herrschaft konnte Abt Philipp von Eselsberg im Jahre 1512 für 240
rheinische Gulden von dem Edelknecht Jacob Wormser und seiner Frau Bryde
Roederin wieder zurückkaufen 19). Dazu gehörte sein „Hof genannt Auf Mühlstein
, zwischen beiden Tälern Harmersbach und Nordrach auf der Höhe gelegen,
mit allen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Nutzen, Fällen, Gefällen
, Freveln (= G e r i c h t s b u ß e n), Geboten, Verboten, hohen
und niedern Frondiensten, Wildbännen, Fischenzen, Wäldern,
Feldern, Äckern, Matten, Gütern, Wassern, Wunnen, Weiden, Allmenden, Gerechtigkeiten
(= Gerichten) und allen Zugehörden, wie die genannt
sind, die wir und unsere Vorfahren bisher dort gehabt, genutzt und genossen haben,
nichts ausgenommen. Also daß die Herren Abt, Prior und Convent und ihre
Nachkommen im Kloster zu Gengenbach nun hinfür den Mühlstein zu rechter
Eigenschaft haben und besitzen und sich deren (Rechte) nach ihrem Willen
gebrauchen". Wormser erklärte dabei, „daß die verkauften Güter und Rechte
nicht Lehen sind, auch sonst an niemand versetzt, verkauft oder verbunden
seien" 20).

Also diese kleine Herrschaft war kein Lehen, sondern des Verkäufers (und nun
des Käufers) uneingeschränktes Eigentum mit allen Gerichten, Gebot und Verbot,
allen Obrigkeiten und Herrlichkeiten. Es kann kein Zweifel bestehen, daß es eine
vollständige, landesfürstliche Territorialherrschaft war mit allen zugehörigen Hoheitsrechten
, nichts ausgenommen. Nach damaligen Rechtsbegriffen ein vollkommenes
Ryßgut, das auch zum Ritterkanton Ortenau gehörte und dort immatrikuliert
war. Die politische Landkarte war mithin viel bunter, als man anzunehmen
geneigt ist.

">) GK Kop 626 fol. 153.

20) Unnsern hofe, genant uff mülstein zwischent beden talern Harmerspach und Norderach uff
der hohin gelegen, ...mit allen oberkeyten, herlicheiten, nuotzen, fällen,
gefallen, freveln, geboten, verboten, hohen und nydern Frondiensten
, wiltpennen, vischentzen, weiden, velden, ackern, maten, g ü t -
tern, wassern, wonen, weiden, allmenden, gerechtigkeyten und allen
zuogehörden, wie die genant sint, die wir und unnßer vordem bißhar daselbs gehapt, genuotzet und
genossen haben, nützit ußgenomen. . . . Alßo das die herrn Abbt, Prior und Convent und ire nachkomen
im Closter zue Gengenbach nuon hinfür den egemelten Muolstein zu rechter eigenschafft
haben und besitzen und sich deren nach irem willen gebruchen... das
die sei b e n n i t 1 e h e n , ouch sunst nyemands anders hafft versetzt, verkoufft oder verbünden sigent.
Ebenda.

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