Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 49
(PDF, 67 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0061
dürfen glauben, er werde sich auch der Tatsache nicht verschließen, daß Gengenbach
ein nicht übersehbares Interesse an der Erhaltung des eigentümlichen alten Stadtbildes
hat.

Um die Erhaltung der Bauten öffentlichen Eigentums braucht man gewiß nicht
zu bangen. Läßt aber der Gemeinderat zu, daß im Laufe der Zeit ein Bürgerhaus
nach dem andern einem modernen Neubau weicht, so werden die baulichen Kunstschätze
der Stadt schließlich einsam und verlassen unter fremdartigen Bauten
stehen, und Gengenbach wird seinen Reiz verloren haben, der es vor gar vielen
Städten seiner Größe und Bedeutung auszeichnet.

Wir schlagen deshalb dem Gemeinderat vor, auf dem Wege der ,Ortspolizei-
lichen Vorschrift' das von uns gezeichnete Ziel anzustreben. Da die Vorbereitung
einer solchen Vorschrift geraume Zeit in Anspruch nehmen wird und inzwischen
weiteres Unheil angerichtet werden kann, wird es gut sein, wenn zunächst vom
Herrn Bürgermeister eine ,Ortspolizeiliche Vorschrift' mit der Zustimmung des
Gemeinderats erlassen wird."

Wer im Denkmalschutz eine der wichtigsten Verpflichtungen einer Gemeindeverwaltung
sieht, wird diesem dokumentarischen Brief aus dem Mai 1908 uneingeschränkte
Bewunderung zollen. Er nimmt in der Geschichte nicht nur des badischen
, sondern auch des deutschen Denkmalschutzes schlechthin eine Ehrenstellung
ein.

Noch ehe der Mai 1908 zu Ende ging, erließ der Gemeinderat Gengenbach diese

Ortspolizeiliche Vorschrift

Die örtliche Bauordnung in Gengenbach,
hier die Erhaltung des alten Stadtbildes von
Gengenbach betr.

Aufgrund der §§ 33, 34 der Landesbauordnung, §§ 116, 130 (in der Fassung
vom 20. August 1904) des Polizeistrafgesetzbuches wird für das Baugebiet der
Stadt Gengenbach, soweit es umfaßt: die Hauptstraße, Klosterstraße, Engelgasse,
Höllengasse, Feuergasse, Gänsbühl, der an die Stadt anstoßende Teil von Leutkirch-,
Friedrichstraße und die Grabenstraße bestimmt:

§1

Die baupolizeiliche Genehmigung ist zu versagen zur Ausführung von Bauten
und baulichen Veränderungen, wenn durch die beabsichtigte Art des Baues Straßen,
Plätze oder das Ortsbild verunstaltet würden.

§2

Die nach öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gerichteten und von dort aus
sichtbaren Gebäudeteile müssen ein gefälliges, mit der Umgebung in Einklang
stehendes Äußeres haben.

§3

Das Bezirksamt ist befugt, zu untersagen:

a) bauliche Herstellungen, welche durch die beabsichtigte Art ihrer Ausführung
eine erhebliche Beeinträchtigung des geschichtlich, beziehungsweise künst-

49


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0061