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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 50
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lerisch bedeutungsvollen Straßen- beziehungsweise Ortsbildes verursachen
würden;

b) Veränderungen im Äußeren von Bauteilen, deren Erhaltung wegen ihres
geschichtlichen, kunstgeschichtlichen und künstlerischen Wertes von Bedeutung
ist (Baudenkmale) und die der Landschaft ihr besonderes charakteristisches
Gepräge geben.

Gengenbach, den 22. Mai 1908. Das Bürgermeisteramt

(gez.) A. Herb

Diesmal ließ sich der Großherzogliche Landeskommissär in Freiburg etwas mehr
Zeit, bis er die „Ortspolizeiliche Vorschrift" genehmigte. Immerhin empfing der
Gemeinderat am 27. November 1908 die Nachricht, daß seine „Ortspolizeiliche
Vorschrift" vollziehbar sei.

Die Vorschrift von 1908 blieb in Geltung bis 1921. Sie leistete der Gemeindeverwaltung
gute Dienste. Wenn auch im einzelnen nur schwer nachzuweisen ist, in
welchen Fällen sie Anwendung gefunden hat, so berechtigt der Umstand, daß erhebliche
weitere Verunstaltungen vom Charakter des „Schwarzen Adlers" verhütet
werden konnten, doch zur Annahme, daß sie sich als segensreich erwies. Welche
Gründe eine Neufassung und Erweiterung der Vorschrift von 1908 veranlaßten,
läßt sich mehr vermuten als dokumentarisch belegen. Man wird nicht fehlgehen in
der Annahme, daß die „Ortspolizeiliche Vorschrift" vom Mai 1908 nicht immer
ausreichte, den Schutz des Ortsbildes und einzelner besonders schöner Bauten so zu
gewährleisten, wie dies erwünscht war. Jedenfalls beschloß der Gemeinderat von
Gengenbach am 25. November 1921 eine neue

Ortspolizeiliche Vorschrift.

Die Erhaltung und Ausgestaltung des architektonischen
Städtebildes von Gengenbach
betr.

Auf Grund der §§ 33, 34 der Landesbauordnung, §§ 116—130 (in der Fassung
vom 20. August 1904) des Polizeistrafgesetzbuches wird für das Baugebiet der
Stadt Gengenbach bestimmt:

§1

Bei Um- und Neubauten in der Stadt Gengenbach ist auf die Erhaltung des
alten Straßencharakters und des einheitlichen Straßenbildes Rücksicht zu nehmen.
Fassadenpläne, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und entweder in einzelnen
Teilen oder im ganzen eine Störung des Straßenbildes befürchten lassen,
müssen dementsprechend abgeändert werden.

§2

Veränderungen am Äußeren der Gebäude von historischer, kunsthistorischer
oder architektonischer Bedeutung müssen vor Beginn der betreffenden Arbeiten
dem Gemeinderat angezeigt werden, gleichviel, ob sie baupolizeilicher Genehmigung
bedürfen oder nicht.

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