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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 54
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bach nach dem zweiten Weltkrieg in besonders bemerkenswerter Weise. Es entstand
eine neue Ortspolizeiliche Vorschrift:

Zum Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes gegen verunstaltende
Reklame im Bereich der Stadt Gengenbach

wird aufgrund des § 130 des Polizeistrafgesetzbuches in der Fassung vom 13. August
1934, der §§ 2 und 3 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November
1936 in Verbindung mit der Vollzugsverordnung vom 23. Januar 1937 der §§ 366
Ziff. 10 und 267 Nr. 15 des Strafgesetzbuches, der §§ 2, 33 und 109 der Landesbauordnung
in der Fassung vom 26. Juli 1935 und der §§ 22 und 23 des Polizeistrafgesetzbuches
mit Zustimmung des Stadtrats und unter Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde folgende

Ortspolizeiliche Vorschrift

erlassen:

§ 1 Genehmigungspflicht

1. Das Anbringen, Aufstellen und Ändern von Werbeeinrichtungen aller Art ist
genehmigungspflichtig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum oder von benachbarten
Grundstücken aus sichtbar ist.

2. Werbeeinrichtungen sind insbesondere Schilder, Tafeln, Schaukästen, Automaten
, Aufschriften, Abbildungen, Plakate und dergleichen mehr.

§ 2 Ausnahmen

1. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für

a) Tafeln, die an Verkaufsstellen mit leicht verderblichen Waren während der
Geschäftszeit aufgehängt und ausgestellt werden und ausschließlich solche
Waren anpreisen.

b) Anschlagwerbung an öffentlichen Anschlagflächen.

c) Wechselnde Programmwerbung für Theater, Lichtspielhäuser und ähnliche
Unternehmen, soweit die Werbefläche selbst, die Art des Werbemittels und
die beabsichtigte Beleuchtung gemäß § 1 dieser Verordnung genehmigt ist.

2. Die in Absatz la) und b) aufgeführten, nicht genehmigungspflichtigen Werbeeinrichtungen
müssen den Anforderungen der §§4 und 13 entsprechen.

§ 3 Inhalt der Genehmigung

1. Die Genehmigung wird widerruflich erteilt.

2. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

§ 4 Allgemeine Genehmigungsgrundsätze
Werbeeinrichtungen müssen sich in Form, Farbe und Werkstoff den baulichen
Anlagen sowie dem Orts- und Landschaftsbild einordnen. Sie sollen Ausdruck anständiger
Bau- und Werbegesinnung sein und den besonderen Anforderungen,
welche in Berücksichtigung der Altertümlichkeit der Stadt Gengenbach zu stellen
sind, Rechnung tragen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere nicht erfüllt:

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