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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 94
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rascht uns daher nicht, daß die Abtei Gengenbach auch Ausstattungsgüter im Unterelsaß
bekommen hatte, denn die rechtsrheinischen Güter brachten anfangs nur wenig
Ertrag. Als Ergebnis einer langen geschichtlichen Entwicklung waren im Unterelsaß
die Besitz-und Herrschafts Verhältnisse, wenn sie uns in der Klostergeschichte erkennbar
werden, schon vielfach aufgeteilt, d. h. für fast jeden Ort in mehreren Händen.

Die Gengenbacher Güter kamen bei der Gründung des Bistums Bamberg als unmittelbares
Reichslehen an dieses Bistum. Dieses als Oberlehensherr gab die niedere
Herrschaft darüber als Afterlehen an das Kloster Gengenbach zurück. Die Schirm-
und Hochgerichtsvogtei über den Hauptteil der Ortenauer Grundherrschaft wurde
von Bamberg als Fürstenlehen an weltliche Große weitergegeben. Jedoch über die
elsässischen Güter sollte das Kloster Gengenbach selbst den Vogt einsetzen dürfen.

Über die Herkunft dieses Rechtes sind keine Quellenzeugnisse auf uns gekommen.
Wenn es von einem König gegeben worden wäre, würde später Bamberg es ebenso
vergeben haben wie die Ortenberger Schirmvogtei. Also muß dieses Vogteirecht von
einem freiadligen Geschenkgeber aus privat- und öffentlich-herrschaftlichem Rechtstitel
herrühren, etwa von Ruthard. Auf alle Fälle muß es ein altes Recht gewesen
sein, sonst hätte nicht 1139 Bamberg aus Unkenntnis der Rechtslage darüber verfügt.
Es ist der Abtei geblieben, auch nach dem Übergang der Abtei als Eigenkloster an
das Bistum Bamberg.

Die elsässischen Besitzbereiche Gengenbachs wurden 1139 folgendermaßen aufgezählt
:

Grundherrschaften in Dangolsheim bei Molsheim, Westhausen bei Maursmünster,
Behlenheim und Dürningen bei Truchtersheim, Hoh-Franckenheim bei Hochfelden,
Batzendorf bei Hagenau.

Dazu kamen die Weinzehnten in den Winzerdörfern Kinzheim und Scherweiler
bei Schlettstadt, die dem Kloster einst von der Kaiserin Ricgardis, der Gemahlin
des Kaisers Karl III., des Dicken, geschenkt wurden, als es in der Ortenau noch
keinen Weinbau gab.

Die hohen Besitzrechte, wie z. B. die Hochgerichtsbarkeit und die sonstigen landesherrlichen
Rechte, gehörten über Dangolsheim jedoch ganz dem Bistum Straßburg,
über Dürningen, Hoh-Franckenheim und Behlenheim zu gleichen Teilen dem Reich
und dem Bistum Straßburg, über Westhausen teilweise wenigstens dem Bistum
Straßburg, so daß nur noch Batzendorf und ein Anteil an Westhausen für Gengenbach
übrigbleiben. Die genannten öffentlich-herrschaftlichen Hoheitsrechte dieser
beiden Dörfer waren ursprünglich dem Gengenbacher Kloster zugewiesen. Aber
gerade den Besitz dieser beiden Orte mit solch verlockenden Rechten hat um 1139
Bischof Otto I. von Bamberg, in Unkenntnis des gengenbachischen Rechts der freien
Vogtswahl, an „einen seiner Getreuen" *) übergeben, nämlich dem Grafen Sigibert
von Wörth, Landgrafen des Unterelsaß.

Indes hat Bischof Otto auf Grund eines päpstlichen Mandats diese Schenkung
widerrufen 2). Allein Graf Sigibert gab die beiden Dörfer der Abtei Gengenbach
nicht zurück. Die Widerrufungsurkunde blieb leider nicht erhalten. In dem Teil, der

1) Salb. fol. 16 b.

2) U. vom 16. März 1378, GK 30/69 Gb Stift.

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