Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 105
(PDF, 67 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0117
Der übergeordnete Verwaltungshof über alle Curien im Elsaß war die Curie in
Straßburg77), nachweislich schon im 12. Jahrhundert. Sie wurde in der Besitzurkunde
von 1287 gesondert aufgeführt: „die Curia, die ihr habt in der Stadt
Straßburg, mit ihren Zugehörungen" 78). Sie war der Hauptschaffneihof des
Klosters für das Elsaß. Dorthin waren die für den Eigengebrauch nicht benötigten
Natur- und Geldabgaben der einzelnen Curien abzuführen. Hier war der Hauptspeicher
(granarium) der Abtei im Elsaß 79). In Straßburg, einem großen Bedarfsgebiet
, konnten die Naturalien leicht, rasch und günstig verwertet werden. Das
Kloster hatte ja auch erhebliche Abgaben an das Bistum zu leisten, die über diese
SchafTnei beglichen wurden. Für den Schutz der Stadt mußte Gengenbach ein Pferd
liefern für den Fahnenwagen der Stadt.

Das Salbuch des Klosters Gengenbach für das Elsaß wurde in Straßburg geführt.
Seine Aufschrift lautet: „Register Zinß, gült und Güetter betreff, so zuostendig ist
dem gotzhus zuo Gengenbach, gehoerig in die Schaffney zuo Straßburg" 80). Darin
kommen Angelegenheiten von allen Curien und Besitzungen im Elsaß vor, in der
1. Hälfte befinden sich auch Entscheidungen des hohen bischöflichen Curiengerichts
und des Gerichts des Thesaurars in Abschrift, die sich auf rechtsrheinische Güter des
Klosters Gengenbach beziehen.

Da hatte z. B. ein ganz Schlauer in Behlenheim seine ganz stattlichen Abgaben
(49 Viertel Weizen, 92 Viertel 4 Sester Roggen und 45 Viertel Haber) im Herbst
1385 nicht entrichtet81). Im September 1386 verspricht er vor dem Obergericht,
bis Lichtmeß 1387 zu bezahlen. Es wird ihm aufgegeben, seine Schuld gleich „in
die Stadt Straßburg in die Lagerhalle, die der Abt und der Convent des Klosters
Gengenbach und ihr Prokurator dort haben, zu fahren" 82). Daraus ist seine Bedeutung
unschwer zu erkennen. Die Abrechnung der Curie Behlenheim war schon
zu Ende des Jahres an die Straßburger SchafTnei gegangen, und diese nun mußte
vor dem Straßburger Curiengericht gegen die säumigen Zahler vorgehen, nachdem
die Klage vor dem Dinggericht nicht zum Erfolg geführt hatte.

Erst eine Verkaufsurkunde des Klosters von 1391 gibt uns erwünschte Angaben
über die Lage der Straßburger Curie: „Wir verkaufen jährliche Einkünfte von
8 ß Straßburger Pfennigen auf unsere Curie, nämlich zwei steinerne Häuser, das
vordere und das hintere, und ihre Hofstätten, ihre zugehörigen Gebäude und alle
Rechte in der Stadt Straßburg, gelegen im Stadtviertel Kalbsgasse neben der Curie
des Abtes vom Kloster Selz auf der einen Seite und auf der andern neben Kathe-

77) Bei Kollnig nicht verzeichnet. Claus, Topograf. Wörterb. des Elsaß reicht leider nicht bis zum Buchstaben
St. Siehe L. Pfleger, Kirchengeschichte der Stadt Straßburg S. 92, und Ch. Schmidt, Straßburger Gassen-
und Häusernamen, an vielen Stellen.

78) N 1287, 18.

7») U. vom 12. Sept. 1386, ADepStr G 2915 (4); FD XX, 270.

80) Aufbewahrt im ADepStr. Auf dem Rücken lautet die Bezeichnung: Gengenbacher Salbuch sive über
Copiarum, Censuum et jurium Monasterii in Gengenbach, modo (jetzt) Capituli Cathcdralis Argentinensis.
Diese Aufschrift stammt also aus der Zeit zwischen 1541 u. 1570.

81) In Behlenheim versuchten in jener Zeit mehrere ihre Abgaben zu unterschlagen, sogar Rudolph, der Sohn
des Meiers, 1381, Salb. fol. 46 b f., und die Familie Götzemann, U. vom 6. Dez. 1381, G 2915 (3), ADepStr.

82) U. vom 12. Sept. 1386, ADepStr G 2915 (4). Schon zuvor hatte der gleiche Rudolph Meier von Behlenheim
eine Zahlungsvereinbarung abgemacht wegen nichtbezahlter Gülten, Salb. fol. 46 b f.

8*

105


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0117