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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 110
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einige Kloster-Ministeriale drei Tage und Nächte, ohne jeden fremden Einspruch,
öffentlich, feierlich und frei. Sie blieben mit dem Abt dort, halfen ihm, das Gut
in Besitz zu nehmen, sahen und hörten diese Vorgänge. Das bezeugten die 40 anwesenden
Edelfreien aus der näheren und weiteren Umgebung. Als weitere Zeugengruppe
folgten die Gengenbacher Ministerialen, die der Abt eigens für diesen Zweck
mitgebracht hatte und die unsere besondere Aufmerksamkeit heischen: Cuono und
sein Sohn Cuono, Erlo und Berthold aus der Familie Gezmann von Schönberg
(Sconenberg) bei Gengenbach, Ulrich und Conrad von Zunsweiler, Burchard von
Stetten, Leo und Wernher von Villingen (am Neckar, nicht die Stadt Villingen),
Ulrich von Beffendorf, Arnold, Burchard und Adelbero von Eschach.

Diese waren sogenannte Amtsträger in diesen klösterlichen Dorfherrschaften,
also die Dinghofmeier, Dorfvögte und dgl. Dadurch sollte symbolisch die neue
Grundherrschaft in den Verband der Klosterherrschaft aufgenommen werden.

Vor besonders erlauchten Zeugen fand in Schwenningen die dritte und letzte
öffentliche, offenkundige und unwidersprochene Wiederholung und Anerkennung
der Schenkung statt, wodurch sie für alle Zeiten unwiderruflich wurde. Es war ein
Herzogsding vor dem Herzog Conrad von Zähringen, mit dem auch sein Sohn
Berthold anwesend war. Außer diesen war eine ganze Reihe von Herren aus dem
ältesten Adel anwesend, nämlich die Grafen Alewig von Sulz, Burchard von
Zollern, Egeno von Urach und andere vom hohen und freien Adel der weiteren
Nachbarschaft. Unfreie sind diesmal nicht als Zeugen verzeichnet.

Nachdem diese dritte Bestätigung erfolgt war, bezahlte Herr Erlewin vor dem
Herzog und den andern Zeugen symbolisch ein Goldstück als Zins, den er jetzt
zum viertenmal dem Abt Gotfried erstattete 7). Dieser nahm den Zins an und legte
ihn vor aller Augen in die Hand des Herzogs zum Zeugnis und zur Bestätigung
des Geschehenen.

In einem anerkannten und bei dieser Gelegenheit ebenfalls laut verkündeten
Zusatzvertrag hatte Erlewin noch festgelegt, daß der Abt mit seinem Convent ohne
jeden Widerspruch der Gengenbacher Kastvögte für immer das Recht haben sollte,
zusammen mit seinem Convent einen Kastvogt über die neue Grundherrschaft nach
eigenem Belieben einzusetzen, den er aus zwingenden Gründen jederzeit wechseln
könnte. Das Erbrecht daran wurde also von vornherein ausgeschlossen. Es sind
leider keine Nachrichten auf uns gekommen, wen etwa die Abtei zum Kastvogt
machte. Die späteren Belege zeigen, daß das Vogtamt gar nicht mehr als solches
verliehen wurde. Das Vogtrecht, d. h. die Abgaben, die für den Vogt bestimmt
waren, wurden später unter dem alten Namen als Zins eingezogen bzw. als Zinslehen
vergeben 8).

Aber Herr Erlewin sorgte auch für seine hörigen Eigenleute, die zu dieser
Herrschaft gehörten. Es wurde vertraglich festgesetzt, daß für sie das gleiche Recht
und die besten Rechtseinrichtungen und -bräuche für ewige Zeiten gelten sollten,

7) Ebenda, 45.

8) Und hettent ouch damit verkouft die aht malter vesen geltz vogtreht ze aescha, die hans der pfuser
sidmauls ouch darzu erkouft hett umb (=■ von) hansen den wirt, ain burger ze Rotwil, U. vom 25. Aug. 1405,
Rottweil Stadtarchiv II Lade 79 Fase. 3 a Nr. 3.

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