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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 114
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waren die Patronatsrechte in Nieder-Eschach und die dortigen Zehnten mit allem
Zubehör. Für den seinerzeitigen Verkauf hatten jedoch die bischöflich-konstanzische
und die bambergische Zustimmung als den zuständigen Vorgesetzten gefehlt. Das
jederzeitige Rückkaufsrecht war glücklicherweise der Abtei vorbehalten. Außerdem
war der Verkauf weit unter der Hälfte des Wertes geschehen. „Zu jener Zeit
hätte es, wie feststeht, um das Dreifache oder Fünffache mehr verkauft werden
können." Nun waren die Käufer Laien, an die nach dem canonischen Recht die
genannten Besitztitel gar nicht verkauft werden durften. Das Gerichtsurteil (Sen-
tentia definitiva genannt) von 1597 '") erklärte dann auch den Verkauf für ungültig
, unwirksam und kraftlos. Die Beklagten sollten den bezahlten Kaufpreis
zurücknehmen und dafür die eingeklagten Rechte dem Kloster zurückgeben. Damaliger
Inhaber dieser Rechte war Johann Georg YfTlinger de Graneck 28).

Der Beklagte nahm den Spruch nicht an, sondern appellierte an den erzbischöflichen
Stuhl zu Mainz 29). Bevor die jahrelangen Verhandlungen in Mainz zu Ende
gingen, verkauften die YfTlinger die öffentlichen Herrschaftsrechte von Nieder-
Eschach mitsamt den in dem laufenden Prozeß umstrittenen Rechten an die
mächtigere Reichsstadt Rottweil30), die durch die Anwesenheit des kaiserlichen
Hofgerichts eine besonders kräftige Autorität hinter sich wußte, und außerdem
war der Abt als Rottweiler Bürger dieser Stadt gegenüber verpflichtet, was ihm
tatsächlich ständige Schwierigkeiten bereitete. Allein der Verkauf geschah entgegen
den Vertragsbestimmungen. Deshalb mußte Gengenbach sofort eingreifen, um seine
jetzt noch stärker bedrohten Rechte zu wahren 31). Trotzdem hielt die Abtei durch
bis zum erfolgreichen Ausgang wie sonst selten. In Mainz schleppten sich die Verhandlungen
bis 1612 hin, wo die Appellation verworfen wurde32). Verbissen
gingen die Rottweiler in die letzte mögliche Instanz, den Apostolischen Stuhl.
Dieser bestellte den Abt Bernhard Müller von St. Gallen als bevollmächtigten
Richter, dem der ganze übliche Stab von päpstlichen Juristen beigegeben wurde.
Am 29. April 1615 wurde nach eingehenden Rechtsgutachten die Appellation auch
in dieser Instanz zurückgewiesen33). Die Publikation der „Sententia definitiva
zwischen Rottweil und Gengenbach" durch Abt Bernhard erfolgte am 18. November
1616 34). Damit war der lange Prozeß zu Ende, und weil die letzte Instanz
in St. Gallen verhandelt worden war, blieben die 2 Protokollbände dort35). Nun

2«) B. 348 fol. 12 b.

27) B. 348 fol. 100 a.

28) Processus in causa juris patronatus intcr abbatem et Conventum Gengenbacensem et Nobilem Joannem
Georgium YfTlinger de Graneck 1597, Stiftsarchiv St. Gallen.

29) B. 348 fol. 100 b.

30) Krieger I 534.

31) Siehe „Streit des Klosters Gengenbach mit der Stadt Rottweil super venditione juris patronatus et
decimarum in Eschach 1604", Stifts-Archiv St. Gallen B. 348.

32) Ebenda fol. 331 ff.
»») X, 60.

34) Diarium Abbatis Bernhardi, Band B 261 S. 157. In diesem Diarium vermerkte der Abt stets, wann er
wieder einen Rechtstag zwischen den zwei Parteien abgehalten hatte, z. B. S. 8, 17, 78; S. 133 heißt es: Item
uß den Rottweilischen und Gengenbachischen Acten und summariis rathschläg gemacht mitt meinen Rechls-
gelärtten, waz ennttlich für ein urlheil zu geben usw.

35) Der 3. Band mit den Beilagen war nicht mehr zu ermitteln.

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