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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 118
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Der Abt hatte dort die üblichen drei Dinggerichte, und zwar jeweils am 3. Tag
nach Martini (11. November), nach Maria Lichtmeß (2. Februar), nach dem (1.)
Maitag. Die Gerichtstage wurden abwechselnd auf den beiden Dinghöfen gehalten
. Diese hießen: Unserer lieben Frauen (Gengenbacher Patronin!) Hof und
Mayer Otten (Fron-)Hof55). Sie wurden später ebenfalls in Pachtlehen umgewandelt
.

Der Pfleger (= Klosterschaffner) darf auf die Fronhöfe kommen mit zwei Mannen
und mit zweieinhalb Rossen 5S). Sie haben Anspruch auf ein gutes Mahl ohne
Fisch und Geflügel; den Wein muß der Pfleger mitbringen (an dem sattel bringen).
Für die Pferde muß ihm gut gereinigter Hafer gereicht werden "). Vors Gericht
sollen die Maier geladen (geboten) werden durch den Forstknecht (= Förster)
gegen drei Schilling Strafe bei Nichterscheinen 58). Wer auf Martini seinen Zins
nicht gerichtet hat, gegen den wird Klage erhoben am Gerichtstag und so auch
am 2. und 3. Gericht, wenn der Schuldner zuvor nicht bezahlt hat. Einem solchen
wird ein Pfahl vor die Haustür geschlagen oder ein Faden ums Haus gespannt.
So oft er den zerreißt oder vor den Pfahl hinausgeht, muß er 3 ß Tübinger Heller
bezahlen 59).

Außer diesen beiden Dinghöfen hatte die Abtei dort ein eigenes Försterlehen.
Es gehörte also ein alter Königsforst zur Gengenbacher Herrschaft und das Recht,
einen Förster zu setzen mit dem Gerichtsrecht über diesen Forst. Der damalige
Förster (15. Jh.) hieß Heinrich Beffendorf, also ein Klosterministeriale. Er hatte
das Lehen 1427 erhalten und gab 1 Malter Vesen. Der übrige Ertrag des Lehens
war seine Besoldung. Dafür mußte er die Hölzer bannen, die Frevler rügen und
beim Forstgericht den Stab in den Händen halten, zu allen Dinggerichten „zuo
luogen", soweit es nötig war. Wenn der Klosterpfleger (Schaffner; wohl der
Oberndorfer) oder die Klostermeier mit seiner Tätigkeit nicht zufrieden waren, so
hatte das Gotteshaus bzw. dessen Pfleger das Recht, einen andern zu setzen, d. h.
es war ein Lehen „auf Wohlverhalten" 60). Das Weistum gibt zugleich die Hauptbestimmungen
der Forstordnung.

Wie im übrigen Bereich der Gengenbacher Herrschaft soll nur ein Gotteshausmann
auf ein frei gewordenes Erbe- oder Lehensgut kommen. Die dortigen
Hörigen hatten sogar das verbriefte Recht, einen neuen Hofinhaber, der nicht des

55) UU. von 1432 und von 1470 im HStaStu B 204 P 1235 und WR 13 677. Davon ist die eine gedruckt bei
Jakob Grimm, Weistümer VI, 1869, 333. Beschreibung des Oberamts Rottweil II, 465.

56) Das halbe Roß ist das Wagenpferd. Einen Spielmann oder eine fahrende Frau durfte er gastweise mitbringen
. Kop 627 fol. 93.

57) Den haber sol der pfleger in den mantel enphahen, und waer es, daß haelwan an dem mantel gehängten,
so mag er in wol hin schütten. So sol er im andren haberen geben, untz daß er ein benuegen daran hat. Ebenda.

58) Welli maier mins herren gueter inn hoend, den hat der knecht für zu bieten an 3 Schilling,
der das forster lehen inn haet. „an 3 Schilling" kann auch heißen „gegen eine Gebühr von 3 Schilling". Als bloße
Botengebühr erscheint sie sehr hoch. Es ist deshalb möglich, daß ein Essen damit verbunden war, wie dies bei
der gleichen Gebühr in Beffendorf ausdrücklich vermerkt ist. Ebenda.

5») So stuond mins herren recht also, daß er im ain pfal für die huß tuer mag schlagen oder ein faden umb
daß huß spannen. Als dick als er den zerbrech oder für den pfal uß gieng, so koem er umb driu pfund dübinger.
Ebenda.

60) Wen er aber daß nit entedt, daß ein pfleger oder die maier nit ein benügen dar an hettend, so mag ein
pfleger wol ein anderen setzen. Dar an sol er daß gotshuß weder sumen noch irren. Ebenda.

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