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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 138
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trag zwischen dem Bischof von Straßburg, der zugleich Landgraf im Elsaß war,
und der Abtei Gengenbach im Jahre 1486 enthüllt uns diese erstaunliche Tatsache 7):
Die Reichsleute, „so uß dem gemeinen landt der pflegd Ortenberg (= Landvogtei
Ortenau), ouch der landvogtye des Richs jm Elsaß gen Renchen oder
Ulm gezogen sind oder noch ziehen werden", waren dem Stift Gengenbach fallpflichtig
. Zur Reichslandvogtei im Elsaß gehörten 45 Reichsdörfer *), von denen
nur in wenigen gengenbachischer Güterbesitz lag. Nach dem Vertrag sollten in den
beiden Gerichten Ulm und Renchen, die zum bischöflich-straßburgischen Renchtal-
territorium gehörten, von den Reichsleuten, die aus der Landvogtei Ortenau oder
des Elsaß herkamen, die Fälle hälftig geteilt werden. Das Kloster hat die Fälle ganz
beansprucht und bisher auch genossen. Die Wildfänge (— Hinterlassenschaft von
Ortsfremden) in diesen Gerichten sollten jedoch auch weiterhin ganz dem Kloster
gehören. Indes bildeten diese beiden Gerichte nur einen Teil der bischöflichen Herrschaft
Oberkirch. Den übrigen Teil dieses Territoriums berührte dieser Vergleich
nicht. Dort waren also nach wie vor die Leibfälle ganz dem Kloster zu geben.

Aber auch anderwärts gab es noch klostereigene Leute, jedoch nur solche, die
infolge Heirat oder Wechsel des Arbeitsplatzes und der Wohnung aus Klostergebieten
weggezogen waren.

Die Bewohner sämtlicher genannter Gebiete mußten als Eigenleute der Abtei
jährlich einen Pfennig Zins und nach dem Tod den Leibfall und wenn der Hof
übergeben wurde, den Güterfall geben. Über alle diese Leibeigenen hatte die Abtei
das Schirmrecht bzw. die Schirmpflicht, in welchem weltlichen Territorium sie auch
wohnen mochten 9). Hinsichtlich dieser Klosterrechte gehörten alle diese Leute auch
vor die klösterlichen Gerichte in den zuständigen Curien mit dem Berufungsgericht
im Kloster zu Gengenbach. Es war also eine wirkliche Leib-H errschaft. Natürlich
wurde später auch dieses Recht angezweifelt und mußte dann nachgewiesen
werden.

Eine ähnliche Regelung galt für alle Fremden, die im Abteigebiet starben 10).
Die ganze Leibherrschaft der Abtei hatte mithin eine größere Ausdehnung als die
Grundherrschaft, Güterherrschaft und Zehntherrschaft. Sicherlich gehörte dieses
Recht zu der anfänglichen Ausstattung des Klosters, also zu einer Zeit, wo der
Besitz im Kinzigtal selbst noch kaum Ertrag brachte, wo die Rheinebene zwar
schon bevölkert war, aber dünn, so daß nur die Gesamtheit der Einkünfte den
wirtschaftlichen Bestand des Klosters sichern konnte. Als nun nach Jahrhunderten

7) U. vom 1. Dez. 1486, Kop 627, 96 b.

8) Nach Becker, Die Rcichlandvogtei im Elsaß, 172 ff. gehörten folgende Dörfer dazu:

Batzendorf, Bernolsheim, Berstheim, Bilwisheim, Bitschhofen, Bossendorf, Dangolsheim, Dingsheim, Dossenheim
, Eschbach, Ettendorf, Forstheim, Gebolsheim, Grassendorf, Gunstett, Hegeney, Höchste«, Hüttendorf,
KefTendorf, Kindweiler, Kleinfrankenheim, Kriegsheim, Küttolsheim, Lixhausen, Minversheim, Mommenheim,
Morschweiler, Mutzenhausen, Offenheim, Ohlungen, Ringeldorf, Rottelsheim, Rumersheim, Mittelschäffols-
heim, Niederschäffolsheim, Scherlenheim, Sufflenheim, Surburg, Ueberach, Wahlenheim, Die Walk, Waldol-
wisheim, Wingersheim, Wintershausen, Wittersheim.

») U. vom 9. Dez.. 1275, GK Select KK Nr. 90 und die Wiederholung durch die folgenden Könige; M 1516,
64; 30. April 1386, GK 3Q/78 Gb Stift; 1. Okt. 1802, Staatserwerb, Wichtige Kommissionsakte, aaO., Frage 64;
verschiedene Manngerichtsurteile.

10) Noch 1802. Akten Staatserwerb, Wichtige Kommissionsakte, fasc. 3 Frage 65.

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