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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 139
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die Rheinebene volkreicher geworden war, fiel unter dieses Recht eine Masse Menschen
. Der Leibfall war später in Geld zu entrichten11). Er betrug 1802 500 Gulden
12).

Die Hauptteile dieser Leibherrschaft und Zehntherrschaft konnten nur durch
einen König dem Kloster verliehen worden sein, also vor 1007, als Gengenbach
noch ein königliches Eigenkloster und der König Eigenklosterherr war. Denn wohl
gleichzeitig muß ein weiteres auffallendes Königsrecht der Abtei übertragen worden
sein. Im ganzen Gebiet der Leibherrschaft brauchte das Kloster weder Zoll noch
Umgeld bezahlen, weder beim Hereinbringen noch beim Hinausfahren, was bei der
großen Ausdehnung der Güterherrschaft eine willkommene Befreiung von stets
wiederkehrenden wirtschaftlichen Belastungen bedeutete 13).

Indessen vergaßen manche im trubelhaften 16. Jh. die Leibfallabgaben in den
Gebieten, wo der Leibfall noch nicht abgelöst war; das war hauptsächlich in der
Landvogtei und den anschließenden Landen der Fall. Im Jahre 1551 mußte daher
der Abt wieder einmal sein Recht nachweisen gegenüber dem Bistum Straßburg,
der Landesherrschaft bzw. Pfandherrschaft über große Teile der Gengenbacher
Leibherrschaft 14).

Die Abtei gewährte schon frühzeitig ihren Eigenleuten eine ziemliche Freizügigkeit
, zunächst in der ganzen weiten Klosterherrschaft selbst, dann im Gebiet des
Bistums Straßburg sowie der Landvogtei Ortenau und endlich auch in die übrige
Nachbarschaft, sofern sie auf Gegenseitigkeit beruhte 15).

Wenn Untergebene sich in solchen Herrschaften niederlassen wollten, mit denen
der Freizug nicht eingeführt war, mußte von ihrem Vermögen extra der 10. Pfennig
(= 10°/0) gegeben werden. Sonst bezahlten die Leibeigenen, wenn sie aus der
Herrschaft zogen, allgemein als Manumissionsgebühr einen Speziesdukaten oder
4 Gulden 10 Kreuzer, und die Kanzleitaxe von 3 Gulden18).

Aber gerade diejenigen, die sich auf Grund des Freizugsrechtes außerhalb der
geschlossenen Leibherrschaft niederließen, waren leicht in Versuchung, ihre Ab-

11) siehe z. B. Fallbuch des Closcers Gengenbach 1448—1611, B 11 223 (mit Auszügen aus dem Kirchenbuch
von Gengenbach 1738—1746); Verzeichnis der Leib- und Güterfälle des Gotteshauses Gengenbach, B 2811.

12) Akten GK, Staatserwerb aaO. fasc. 4.

13) Das Gotzhus zuo Gengenbach sol ouch weder zol noch ungelt geben von sinem guot uf
unde nider, in unde us noch in keinen weg zuo Offenburg, zuo Gengenbach, zuo Celle
unde in allem dem gebiet, daz von alter zuo Ortenberg dient an die
bürg. Dazu gehörte auch die Herrschaft Oberkirch. L II 1331, 34. An Offenburg erging 1331 ein besonderes
kaiserliches Verbot, Zoll und Ungeld vom klösterlichen Getreide zu erheben, U. vom 15. März 1331, GK
30/130, veröff. ZGO NF 49, 1936, 209 Nr. 6. Die Stadt Offenburg hatte nämlich Schwierigkeiten gemacht.
Soweit sie das Ungeld betrafen, wurden sie 1333 durch einen Vergleich beigelegt: Der Klosterwein, der als
Bannwein in Offenburg ausgeschenkt wurde, sollte mit der üblichen Taxe verungeltet werden, U. vom 18.
Okt. 1333, GK 30/130. Vgl. dazu Mommsen, in ZGO NF 49, aaO., 209; M 1516, 137. Vgl. auch das 17. Kapitel.

14) Beweisurteil des Bischofs Erasmus von Straßburg in der Streitsache des Abtes Friedrich von Gengenbach
mit den Gerichten Achern, Appenweier und Griesheim wegen des vom Abt erhobenen Anspruchs auf die
Leibfälle, U. vom 2. Juli 1551, GK 3Q'8; Ehrensberger, Beiträge z. Gesch. Gengenbachs, FD XX, 271 f.

15) Die Ortsgebundenheit der Menschen war früher sehr weitgehend. Noch zu Anfang des 19. Jhs. war die
Freizügigkeit den größten Beschränkungen unterworfen. Die letzten Reste dieser Beschränkungen fielen erst
mit der Badischen Verfassung von 1919. Akten GK, Staatserw. aaO. fasc. 3 Frage 67. Vgl. auch RBH 4
Nr. 10 580 (1474).

1«) GK Staatserwerb 1. Okt. 1802 aaO. Wichtige Komm. Akte z. Organ, des Klosters Gengenbadi, Fr. 64,
65, 67.

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