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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 142
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wurde wieder ein Vertrag geschlossen, durch den wirklich endgültig und für immer
der Leibfall aufgehoben wurde 24). Auch dabei ist von einem Ablösungsbetrag oder
einer Gegenleistung nichts zu erfahren. Offenbar ist die eigentliche Ablösungsurkunde
verlorengegangen, denn später ist tatsächlich die Rede von Ablösung, z.B.
15 1 6 25).

Zu einem echten, noch vorhandenen Ablösungsvertrag war es um die gleiche
Zeit, 1507, mit der Stadt Gengenbach und ihrem weiten Kirchspiel gekommen.
Gegen eine Ablösungssumme von 1100 Gulden verschwand hier für immer der
Leibfall2e). Im Zeller Gebiet wurde er gleichzeitig um 350 Gulden abgelöst. Die
Leibherrschaft erschien jetzt nur noch als reine Güterherrschaft, war also praktisch
aufgehoben. 1524 und 1525 haben die Bauern in Mittelbaden denen, die Abgaben
zu fordern hatten, nichts mehr reichen wollen und dieses Joch für einige Zeit von
sich geworfen. Trotz dem Acherner Vertrag gelangte Gengenbach nicht mehr zu
dem Seinen, weil es keine Macht hatte, die Gebühren einzutreiben. 1540 verbot
überdies der Landvogt Wilhelm von Fürstenberg in der Landvogtei Ortenau die
Leibfälle und machte sie so sehr strittig, daß die Abtei trotz einiger hierüber zugunsten
des Klosters ergangener kaiserlicher Verfügungen diese für immer entbehren
mußte. In den Herrschaften Lahr und Mahlberg haben die Bauern, die dem
Kloster leib- und güterfällig waren, sich dessen eigenmächtig befreit und sind dabei
geblieben. In den restlichen Landesteilen blieb der Leibfall bis ins 19. Jh.

Inzwischen war in der Klosterherrschaft ein wohlhabender Hörigenstand herangewachsen
27). Die Tüchtigsten konnten bis zum Abtmeier aufrücken, womit sie
zugleich Dinggerichtsvögte waren und die oberste soziale Schicht darstellten.

Ähnlich war es bei den 17 freien Knechten in Gengenbach und Zell, bei den
sonstigen Freiknechten auf den Curien, z. B. auf der in Harmersbach, und auch
bei den Inhabern der verschiedenen Meiertümer, z. B. den Forstmeiertümern, den
Wassermeiertümern usw.

Im frühen Mittelalter rückten diese in den Stand der Klosterministerialen auf,
der bald „rittermäßig" wurde. Die Herkunft aus dem unfreien Stand deutete noch
die Bezeichnung Edel- Knechte an. Knecht ist bei diesen Klosterknechten die
deutsche Übersetzung des lateinischen „ministerialis". Sowie sie den Ritterschlag
erhalten hatten, waren sie eben Ritter. Ihre Nachkommen waren von da an „rittermäßige
Leute". Allmählich verwischten sich auch hier die letzten Unterschiede
gegenüber den altfreien Rittern. Seit der Bildung der Reichsritterschaft kam diese
Entwicklung im wesentlichen zum Stillstand und wurde nicht mehr fortgesetzt. Die
Zugehörigkeit zu diesem Stand war seitdem Voraussetzung für manche Ämter.

24) „vertrag umb erlassung der Leibeigensehaft, leib- und todfall, empfahung der zinßbahren gucter und
Fischwasser" zwischen der Stadt Offenburg und dem Gotteshaus Gengenbach, 1508, FU 4, 5.

25) M 1516, 20.

26) Vertrag vom 20. Dez. 1507, GK 30/99 Gb Stift § 1, 2 u. 3, H 229, 1695, 497; H 228 fol. 9a. Auch der
Güterfall wurde erleichtert. M. Kuner, Ortenau 1927, 101; M 1516, 20; Akten GK, Staatserw. aaO. 1802;
Ehrensberger, Beiträge z. Gesch. Gengenbachs, FD XX, 268, 270, 272.

27) Die Abtei hat, soweit es sich erkennen läßt, vorwiegend von eigenen Leuten Geld aufgenommen.
Außerdem gab es viele Schenkungen, die, mindestens zeitweilig, die finanzielle Lage des Stifts erleichtern helfen
sollten, z. B. des Bertholdus Vizepleban in Zell und seines Vaters 1261, des Albert Klett 1361, des Obreht
Hegellin 1402 u. a.

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