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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 147
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fassungen nicht mehr aufgenommen. Sie war überholt, weil unpraktisch, und nicht
mehr in Übung.

Es ist auch zweifelhaft, ob 1275 die andere Bestimmung über die Gerichtsbeisitzer
noch in Übung war, die besagte: Der freie Vogt soll zu Gericht sitzen mit
den Fünfschätzern und mit den Ambachtleuten, und was für ein Urteil diese sprechen
über das Gut und über die Gotteshausleute, soll niemand vor ein weiteres
Gericht ziehen u). Nun waren die Fünfschätzer auch Ambachtleute. Es konnten
infolge dringender Abhaltungen, Abwesenheit und dergleichen meist nie alle da
sein, und so ergab sich die Notwendigkeit, eine Mindestzahl der Beisitzer festzusetzen
, um das Gericht jedesmal arbeitsfähig zu haben. Dies geschah in der 50 Jahre
später zusammengestellten Verfassung. Dort stand das Gerichtsrecht in folgender
Fassung: „Das Kloster Gengenbach hat das Recht, seine Leute vor Gericht zu ziehen
auf des Abtes Kammer zu Gengenbach und nirgends anderswo mit dreien
Standesgenossen oder mit dreien, die Gotteshausleute sind, es seien Frauen oder
Männer." 16) Die Dreizahl war wohl nicht nur die Mindestzahl, sondern die Norm,
sicherlich in den späteren Jahrhunderten. Auffallend ist, daß auch Frauen schöffenfähig
waren; davon ist freilich sonst nirgends die Rede.

Im M 1516 hieß es statt dessen: „Der Vogt soll mit den Ambachtleuten zu Gericht
sitzen." 17) Nun waren die Ambachtleute natürlich auch Standesgenossen.
Möglicherweise ist es daher nur als verkürzte Redeweise aufzufassen, wie eine
spätere Darstellung (1629) zu beweisen scheint: daß nämlich die Abtei „den säumigen
Zahler vor seine Standesgenossen in der Curie und vor die Mannrichter
ziehen sollte, um ihn dort zu verklagen" 18).

Der Abt vereinigte in seiner Hand geistliche und weltliche Gerichtshoheit über
die Rechte, den Besitz und die Leute der Abtei. Ausdrücklich wurde noch vermerkt,
daß ihn daran weder der Kastenvogt noch sonst ein weltlicher Richter hindern oder
seine Angelegenheiten vor ein weltliches Gericht zwingen dürfte. Wenn jemand
länger als ein Jahr in dem durch das geistliche Gericht verhängten Kirchenbann
verharrte, dann sollte das weltliche Gericht helfend eingreifen 19).

Ohne des Abts Erlaubung durfte kein Hochgerichtsvogt auf den Dinghöfen des
Klosters Gericht halten 20). Er durfte kein Klosterleut vor ein fremdes Berufungsgericht
fordern oder dergleichen 21).

15) Dirre drier dinge reht daz ist, daz ein vrier vogt sol sitzen zuo gerihte mit den lüten, die do heiszent
fünfschetzer, und mit den ambahtlüten, und swaz die sprechent zuo urteil über daz guot und über lüte, die
an daz gotzhus hoerent, daz sol nieman furbas ziehen. R I 1275, 2; M 1516, 67.

16) So hat daz gotzhus ze Gengenbach recht, sin lute vor ze besetzende uff eines abtes camer ze Gengenbach
und niena anderswa mit drin lidenähsten oder mit drin, die gotzhus lüte sint, es sigin frowen oder man.
L II 1331, 14.

17) So solle der vogt mit den ambachtlüttcn zu gcricht sitzenn, M 1516, 67.

18) Hauptsächlich angezeigt, daß vermög dcß abgelesenen kayserlichen Schreibens daß Gotteshauß vor
hundert und mehr Jahren mit einem Manngericht undter andern Freyheiten und Immuniteten in denen Fällen
begabt, daß wo die Schuldigkeit in deßelben guether und Lüfferung der gefäll nicht in obacht genommen
würde, daß Gotteshauß befuegt werr, denjenigen, welcher die gebuer nicht praestirte, vor die pares Curiae
und Mannrichter zu ziehen, daselbst solchen zu verklagen. 1629 AStr.

1») L II 1331, 32 und 33; M 1516, 142 und 143.

2») L II 1331, 36.

21) L II 1331, 35; M 1516, 82.

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