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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
42. Jahresband.1962
Seite: 149
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gingen 28), ein Grundsatz, der den königlichen Legisten aus dem römischen Staatsrecht
geläufig war.

Die örtlichen und gebietlichen Weistümer standen auch weiterhin in Kraft und
Wirksamkeit, nur falls irgendeine Bestimmung der örtlichen Gewohnheiten mit
dem allgemeinen abteilichen Territorialrecht unvereinbar war oder nachteilig, dann
ging das von den Königen der Abtei erteilte Recht der örtlichen Gewohnheit vor.
Im Irslinger Weistum erschien die Gerichtshoheit des Abtes theoretisch als unbeschränkt
: „Wenn dem Abt diese Rechte nicht gefielen, so kann er jederzeit andere
machen." 29) Das dürfte für alle Grundherrschaften gegolten haben.

Die Dinggerichte waren stets etwas anderes als die Manngerichte. Die ersteren
waren „ungebottene", d. h. die allgemein in den Kirchen von der Kanzel für alle
angekündigten Gerichte, wo ausnahmslos alle zu erscheinen hatten. Wie wir sahen,
glichen sich die sonstigen Merkmale den alten Gewohnheiten der Mannengerichte an,
die sich als praktischer erwiesen hatten. Um 1500 bestand der Unterschied nur noch
darin, daß alle pflichtmäßig daran teilnehmen mußten, und daß sie in den Kirch-
spielskirchen allgemein bekanntgemacht wurden. Vor das Mannengericht wurden
die Beklagten, die Kläger und die Zeugen einzeln vorgeladen. Richter und Beisitzer
waren später nur noch die besonders dazu vom Abt angeforderten Ambachtmannen
der Abtei. Wenn der Abt selbst zu klagen hatte oder ein spezifiziertes Auslegungsurteil
haben wollte, war er persönlich anwesend, ließ aber einen Beauftragten für
sich sprechen 30). Als leitender und verkündender Richter war er nur in dem Fall
tätig, wenn gegen einen seiner Dienstmannen wegen Pflichtwidrigkeit verhandelt
wurde, vielleicht auch bei Berufungen von den Außengerichten. Über das letztere
sind jedoch keine genauen Zeugnisse vorhanden.

Es war dem Abte später freigestellt, ob er ein freies Dinggericht oder ein Mannengericht
berufen wollte, und zwar wann er wollte. So wurde es als abteiliches
Landrecht in die Verfassung von 1516 eingesetzt31).

Die bisher genannten Gerichte galten nicht nur für die bürgerliche Gerichtsbarkeit
. Die notwendige Ergänzung dazu bildete die Strafgerichtsbarkeit mit der
zugehörigen Strafbefugnis, die damals nicht scharf von den andern Arten der Gerichtsbarkeit
getrennt war, mit Ausnahme der schweren Fälle der peinlichen
Gerichtsbarkeit, die der Kastenvogt ausüben sollte. Alles übrige war ausnahmslos
in der Hand des Abtes und wurde durch die gleichen Gerichte gerichtet. Einzelne
Teile des bürgerlichen Strafrechts wurden in die Verfassungen eingebaut. Es waren
Strafbestimmungen gegen solche, die sich gegen die wichtigen Grundrechte der Abtei
vergingen, z. B. gegen die Klosterrechte im allgemeinen (100 Mark Goldes) 32),
wenn Hochgerichtsvögte sich dagegen vergingen 33), wer trotz Mahnung nicht um

28) L II 1331, 54; M 1516, 145.

29) Irslinger Weistum nach 1427, § 21. Kop 627 fol. 93 b.

30) siehe z. B. „Dagegen ließ der Herr Abt durch seinen Redner reden . . .", U. vom 21. August 1484;
28. Januar 1488 GK u. a.

31) Ittem so hat ein yeder Apbt zu Gengenbach recht, das er mag und sol, wan im geliebt, eiq
Frey dinggericht oder Mangericht beschribenn und besetzen mit sinem Fryen Vogt und mannen. M 1516, 65.

32) U. vom 1. Januar 1366; M 1516, 153.

33) Dann mußte das Reich einen neuen Vogt setzen. M 1516, 74 bis 78; L II 1331, 49, 57, 58, 59.

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