http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1962/0183
Aufn.: Stober, Offenburg
Urkunde des Klosters
Allerheiligen
vom 20. Februar 1662
an Carl v. Neveu.
Ein Jahr nach dem Kauf, am 20. Februar 1662, verzichteten auch Abt und
Konvent des Klosters Allerheiligen auf die Zinsen, die sie seit 1378 bezogen hatten
und aus denen sie offenbar ein Obereigentumsrecht abgeleitet hatten. In dieser
Urkunde wird betont, daß Oberst Carl Neveu „sowohl unßerem Gotteshauß
Selbsten alß den unßrigen im besonderen mit Treu eyfrigster, mehr väterlicher
Vorsorg, Beschützung und wohlmeinender Zuneigung, auch Reichung jedesmahls
benötigter obrigkeitlichen Hülffhandt ohnablässig beygethan gewest und guet-
thätig vorgeholfen". Der Abt versprach dem Landvogt, daß er das Anwesen „als
ein recht aigenthumblich und freyes Gueth ruhiglich innehaben, nutzen und nießen,
selbiges anderwerths nach Belieben verkaufen, verschenken, vertauschen und in
alleweg darmit handeln, thun und lassen mögen als mit anderen dero aigenthumbli-
chen Guetern ...".
Aus der Kaufurkunde geht hervor, daß das Haus im Krieg zerstört und wiederaufgebaut
, die Mühle aber noch nicht wieder instand gesetzt war. Die „Blauel"
(häufiger Plauel), die noch genannt wird, war eine Hanfreibe, in der die Hanffaser
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