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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
43. Jahresband.1963
Seite: 76
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und eben dieses Baden-Durlach war, wie wir gesehen haben, der erbitterte Prozeßgegner
des Herrn von Cronberg. Es kam der konfessionelle Gegensatz hinzu,
indem die obere Herrschaft wieder katholisch geworden, die Herrschaft Lahr aber
protestantisch geblieben war. Letzten Endes aber waren es die ungeklärten Grenzverhältnisse
an sich, die zwangsläufig immer wieder zu Streitigkeiten führen
mußten. Behauptung stand hier gegen Behauptung, und die Rechtsfrage sah so aus:
Lag, von Lahr aus gesehen, die eigene Grenze am sogenannten Gießenbach, oder
war der näher bei Lahr auf der Straße von Kuhbach nach Lahr stehende sogenannte
Frevelstein als Grenzzeichen anzusehen? Um diesen Frevelstein und die
in der Nähe gelegene Sägmühle mit dem Säggäßlein konzentrierte sich nun der
Streit der Meinungen.

Der Frevelstein war zunächst Markstein der Jurisdiktion (Rechtshoheit). In
einem alten Vertrag von 1569 heißt es, „daß der Stein, der auf der Straße bei der
Gerbermühle steht, wo man von Lahr aus auf Kuhbach zugeht, und den die
Lahrer den Frevelstein nennen, die Rechtsgewalt in Malefiz- und Hochgerichts-
sachen und dem, was damit zusammenhängt, scheiden soll, und was sich von dem
erwähnten Stein gegen Lahr hin zutrüge, das sollen die gemeinsamen Herren von
Lahr richten, was aber über den Stein hinaus in Richtung Geroldseck sich zutragen
würde, das soll von den Herren von Geroldseck abgestraft und richterlich behandelt
werden". An diesem Stein wurden dann die sogenannten Malefikanten ausgeliefert,
je nach der Herrschaft, der sie zugehörten, und es lag nahe, ihn als Grenzstein
anzusehen. Dahin ging jedenfalls die Geroldsecker Auffassung.

Dem stand nun die Tatsache gegenüber, daß Lahr durch einen Erlaß Kaiser
Friedrichs III. aus dem Jahre 1471 ein Wegprivileg auf der Talstraße bis zum
sogenannten Gießenbach jenseits Kuhbachs erhalten hatte und dafür zur Instandsetzung
dieser Straße bis an den genannten Bach verpflichtet war. Dieser Sachverhalt
wurde von Seiten Lahrs dahingehend ausgelegt, daß „die Grenze des
Lahrischen Territoriums beim Gießenbach liegt". Zur Bekräftigung dieses Anspruchs
hatte der Burgheimer Bannwart die Auflage, jeden Morgen bis an den Gießenbach
zu gehen und in seinem Wasser die Hände zu waschen, ein etwas eigenartiger
Auftrag, sonderlich wenn man annimmt, er habe sich dieses Auftrags bei jedem
Wetter entledigen müssen. Nun wollte Geroldseck wohl die Instandsetzungspflicht
Lahrs an der Straße bis zum Gießenbach anerkennen, aber auf eine Bestätigung
der Grenze im Sinne Lahrs ließ es sich nicht festlegen. Nach geroldseckischer Auffassung
verlief die Grenze am Frevelstein und lag die Sägemühle in dessen Nähe
„auf undisputierlich geroldseckischem Territorium".

Bezüglich der Rechte auf der Sägemühle und der Verhältnisse dort um 1670 ist
folgendes vorauszuschicken. Besitzer der Mühle war damals der Lahrer Landschreiber
Johann Georg Rauch. Den Betrieb der Mühle hatte er an einen sogenannten
Bestandsmüller oder Mühlarzt verpachtet. Die Geroldsecker Rechte auf
der Mühle sahen so aus: Der Müller war gehalten, bei dem jährlichen Ruggericht
in Seelbach zu erscheinen. Er hatte an die Herrschaft Geroldseck jährlich drei
Batzen zu zahlen und mußte ihr das herrschaftliche Bauholz um den halben Lohn
schneiden. Nach Lahr hatte die Mühle als „dem Lahrer Spital zuständig" jährlich

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