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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
44. Jahresband.1964
Seite: 37
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Rückgabe von Pfandbriefen aus, die die Straßburger Juden in Besitz hatten (UB Fstbg., Bd. II, Nr. 271);
1377 wird der Jude Simon Siegburg gehängt, der an Herren und Ritter Forderungen in Höhe von
27 000 Mark hat (vgl. Kulischer, Wirtschaftsgeschichte, Bd. I, S. 345); vgl. auch Max Ephraim, Histoire
des juifs d'Alsace et particuüerement de Strasbourg, in: Revue des Etudes Juives 77 (1923), 78 (1924),
insbesondere 78, S. 81 f.; Moses Hoffmann, Der Geldhandel der Juden während des Mittelalters, Leipzig
1910 (= Staats- und Sozialwissenschaftliche Forschungen, 152). 9) vgl. oben, Anm. 2 und 5.

10) bei der Vereinheitlichung der vorkommenden Münzarten gelten folgende Wertverhältnisse: 1 Mark Silber

= 2 Ib. dn.; 1 lb. dn. = 2 fl.; vgl. Hanauer, Etudes £conomiques, Bd. I, S. 370; Cahn, Münzgeschichte
der Stadt Straßburg. Die Veränderungen der Wertrelationen der einzelnen Münzen im Verlauf des 14.
Jahrhunderts können dabei nicht berücksichtigt werden.

11) Abweichungen zwischen Tafel 4 und Tafel 5 kommen dadurch zustande, daß in vielen Fällen nur Ur-
kundenregesten für die Auswertungen benutzt werden konnten, die teilweise sehr mangelhaft sind; in
den meisten Fällen ist der Kaufpreis oder sind die Käufer nicht aufgeführt; zuweilen kennen wir die
Besitzverschiebungen, oft ohne Angabe des verkauften Gutes und immer ohne Wertangabe, nur aus
lehensherrlichen Verkaufszustimmungen.

Die relativen Zahlen

zu Tafel 5 ergeben für die einzelnen Perioden folgendes

Bild:





.........0,0 —

13,4 —

9,3 »/.

(davon Ort. Familien)



(6,7) -

(9,3 V,]





22,4 —

0,0 •/•





8,3 —

0,0 ■/•





52,6

36,8 •/•



.........74,5 —

3,3 —

53,9 •/.

Ha) vgl. hierzu besonders Hofmann, Adel und Landesherren; Bader, Der deutsche Südwesten, vor allem

S. 160; Zimmermann, Motive und Grundformen, S. 114; Bader, Zur Lage und Haltung, S. 340 f.
12) Dubled, L'£cuyer, S. 54.

12a) es sind immerhin zwei Drittel der nachzuweisenden Angehörigen der Familien, die als Ritter oder Edelknechte
bezeichnet werden (167 mit und 83 ohne Standesbezeichnung). Wenn man bedenkt, daß von den
übrigen mancher noch als Kind gestorben oder in ein Kloster eingetreten ist, ohne daß hierüber Nachrichten
vorliegen, so kann man die untersuchte Personenzahl wohl als repräsentativ gelten lassen.

t3) Wie sehr die Ritter wünschten, diese unsinnigen, von einem falschen Standesbewußtsein diktierten
Luxusausgaben zu umgehen, zeigt z. B. die Weigerung zahlreicher hessischer Edelknechte, den Ritterschlag
anzunehmen (angeführt bei Schäfer, Deutsche Ritter und Edelknechte, 1, S. 110).

1*) Die willkürliche Periodisierung in drei Abschnitte erweist sich hier als störend. Natürlich setzt diese
Entwicklung schon zwischen 1320 und 1360 ein, da die einzelnen Generationen über die Perioden hinweg
sich überlagern und überschneiden.

15) Von den 14 Familien (die Neuenstein und die Schopfheim sind nicht mitgezählt) sind es nur 4, in denen
die ritterlich lebenden Familienangehörigen von Anfang an als Edelknechte auftreten (Großweier, Höfinger
, Kalwe, Stoll). Von den restlichen 10 erscheinen bereits zwischen 1320 und 1360 die Bock, Wiedergrün
und Winterbach nur noch als Edelknechte, in der dritten Periode sind es allein noch die Hummel,
die Röder, die Schauenburg und die Windeck, von denen Angehörige die Ritterwürde erlangen. In
diesem Zusammenhang möchten wir bemerken, daß ein Wiederaufstieg aus dem Stand des Edelknechts
in den des Ritters aus den Quellen kein einziges Mal ersichtlich wird; Ritter sind immer Söhne von
Rittern, und die Söhne von Edelknechten erlangen nur die Würde des Edelknechts.

iß) Dubled, L'ecuyer en Alsace, S. 55; vgl. hierzu auch Schäfer, Deutsche Ritter und Edelknechte, 1, S. 110:
„Der zum Ritter erhobene Edelknecht durfte goldene Sporen und Wappenmantel tragen. In seinem
äußeren Auftreten und in seiner Haushaltung verlangte man von ihm größeren Reichtum und Aufwand.
Im übrigen stand er rechtlich mit dem Edelknecht völlig gleich, insofern beider Geburtsstand gleich war."
Vgl. auch Roth v. Schreckenstein, Ritterwürde; Barthelemy, A. de, De la qualification d'ecuyer, in:
Revue nobiliaire, 1 (1865). 17) vgl. Kapitel I, S. 28. 17a) vgl. oben, S. 43.

18) vgl. oben, S. 13 f., wo dies bei den Höfinger für die Zeit nach 1400 ganz klar ist; vgl. auch Hiesel, Stadtadel
, S. 107, Strieder, Genesis, S. 57 und Friedrich v. Klokke, Patriziat und Rittertum. An Soester
Geschlechtern betrachtet. Leipzig 1922 (Erweiterter Sonderabdruck aus: Familiengeschichtliche Blätter 20,
1922), S. 8. 1») Lütge, Das 14./15. Jahrhundert, S. 185.

20) so die Röder ca. 1260 und ca. 1270 (Stotzingen, Stammtafeln, S. 9), Johann Höfinger ca. 1400 (ZGO 39,
S. 145); Emma Reiss, Lichtental, S. 7 kommt zu der Feststellung, daß „alles, was wirtschaftlichen Wert
hatte", geschenkt werden konnte.

21) GLA 34/68 Sinzenhofen — Gülten, 22.9.1327; GLA 35/28 Steinbach — Gülten, 20.12.1346; GLA
67/626, fol. 167; GLA 37/46 Durbach — Gülten, 23. 4. 1378.

22) so die Röder 1327 (GLA 34/68), die Winterbach 1353 (GLA 67/626) und die Wiedergrün 1378 (GLA
37/46); vgl. oben, Anm. 21.

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