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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 75
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1965/0078
Dieser, mit einer Agnes verheiratet, war damals Bruder des Johanniterklosters zu
Grünenwörth bei Straßburg, das der reiche Straßburger Kaufmann Rulman
Merswin gekauft hatte, gleichgesinnte „Gottesfreunde" darin sammelte, die nicht
Mönche zu werden brauchten. Rulman Merswin (1307—1382) war Beichtkind des
bekannten Straßburger Mystikers Johannes Tauler (f 1361). Vielleicht gehörte
auch der dritte geistliche Bruder der Odilia zu diesen Gottesfreunden, der
Johannes von Andlau, Leutpriester zu Prinzbach, aber auch „rector
ecclesiae" in diesem Dorf, in dem er feste Häuser besitzt. Ihn dürfen wir, wenn
seine Nichte Heilka mit Gemahl Seman Sterne in Lahr weilten, in deren Gesellschaft
vorstellen.

Auch wenn wir heute keine Besitzurkunden mehr vom Sternenhof in der Lahrer
Judengasse kennen, dürfen wir uns doch Gedanken darüber machen, wie dieser
Hof in den Besitz der Familie Sterne-Andlau kam. Vielleicht lohnt es sich, das
Lahrer Bürgerbuch darüber zu befragen. Es stellt sich heraus, daß die Nennungen
„des von Oberwilr" einer späteren Zeit angehören und der Hof zuvor einer
„B ö c k e 1 e r i n" gehört hatte. Sie wird nie im Zusammenhang mit den andern
Familien Böckeli genannt, obgleich, wie noch gezeigt werden soll, ein solcher
konstruiert werden könnte. Unter 36/8 lesen wir — kurz nach August 1356 —
bei den Ausbürgern: „Metze Jacobs Frowe von Mülnhein ist
burgerin uf dem halben Borhüselin, daz da was (gehörte) der alten Böckelerin ob
dem tor."

Zunächst muß im Zusammenhang mit zahlreichen andern Stellen des Bürgerbuchs
festgestellt werden, daß eine Ehefrau bei den nichtadligen Einwohnern in
der Regel „wip" genannt wird und nur dann „frowe" heißt, wenn der Mann eine
gewisse höhere Stellung hat. Beim Adel werden die Wörter „Frowe" und „Junck-
frowe" verwendet. In einer älteren Veröffentlichung über das Lahrer Bürgerbuch
meinte der Verfasser, in Lahr hätte es auch eine Jungfrau gegeben, die Bürgerin
gewesen sei. Er hatte „Junckfrowe" falsch gedeutet.

Auf Seite 39 findet sich das folgende Beispiel: „Item Hans Scherer in Cuntz
Scherers Huse von Leymbach ist burger . . ." Später wird „Hans Scherer und
Cuntz Scherers frowe" darübergesetzt, zugleich an „burger" ein „in" angehängt.
Danach streicht der gleiche Stadtschreiber den ganzen Eintrag durch und
beginnt am rechten unteren Rand der gleichen Seite: „Item Hans Scherers
frowe von Leimbach ist burgerin .. .", wobei ein anderes Pfand für das Bürgerrecht
angegeben wird. Im letzten Eintrag des Bürgerbuchs begegnen wir ihrem
Sohn in der Angabe: „. . . nebent Heintzmann Scherern Schultheis zu den ziten."
Die ungewöhnliche Tatsache, daß eine Bürgersfrau zu Lebzeiten ihres Mannes
Bürgerin mit einem besonderen Pfandobjekt werden konnte, liegt hier vor. War
sie eine Angehörige des niederen Adels? Oder hatte ihr Mann ein Amt wie etwa
der Schaffner in Burgheim, dessen Ehefrau auch „frowe" genannt wird? Anderseits
nennt ein Schreiber die Ehefrau eines Schultheißen im Ried nur „wip".

„Metze Jacobs Frowe von Mülnheim" ist als Bürgerin im Sternenhof in der
Judengase eingetragen worden, wie oben vermerkt wurde. Sie war also keine
Bauersfrau aus Müllen, sondern Ehefrau eines Straßburger Patriziers Jakob von

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