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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 141
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Staufenberg (also bei Durbach) vermutete, ist er einem peinlichen Lesefehler zum
Opfer gefallen. Die Urkunde Papst Gregors IX. von 1234 war jedoch ungewöhnlich
schön und klar geschrieben. Sie hatte keineswegs den Namen Staufenberg.
Unmißverständlich deutlich ist der richtige Name zu lesen: Storhemberg28).
Spätere Bearbeiter dieser Urkunde hatten wohl mit diesem Wort nichts anzufangen
gewußt und in das Regest auf der Rückseite der Urkunde den Namen
Staufenberg geschrieben. Mit der Feststellung dieses Namens Storhemberg entfallen
alle weiteren von Gothein daran angeschlossenen irrigen Folgerungen und
Bemerkungen.

Im Achergebiet soll die Grenze der Grafschaft sein? Dies hat einen Anschein
von Berechtigung, weil sie sich auf den oben angeführten Wortlaut eines jüngeren
Aktenstücks berufen konnten. Wir sahen auch, daß die Abteiherrschaft bis an die
Nordgrenze des Gerichts Ottersweier bzw. Unzhurst reichte, was stets so ausgedrückt
wurde „bis über die Acher". Sicher gab es dort auch ein Velletürlin, allein
es gehörte nicht der Abtei Gengenbach.

Dieses Velletürlin bei Ottersweier kann nicht in Frage kommen, weil die abteiliche
Gerichtsimmunität in der Acherner Gegend sich nur auf den Curienbezirk
Unzhurst erstreckte. Die Kloster-Curien der Rheinebene gehörten zwar nach wie
vor zu dem klösterlichen Immunitätsbezirk. Die Gengenbacher Grafschaft aber
reichte nicht bis dorthin. Infolgedessen konnte die Grafschaft Gengenbach auch
nicht mit der alten Grafschaft Kinzigdorf zusammenfallen.

Das innere Fischerbachtal. Im Hintergrund der Brandenkopf mit Turm, von dem die Grafschaftsgrenzc
(früher zugleich Gaugrenze) über die Höhen der waldbedeckten Berge (rechts im Bild) zog. Vor dem Brandenkopf
Tal und Herrschaft Waldstein nach rechts aufwärts ziehend.

Zuweilen sind spätere Urkunden in den Lagebezeichnungen etwas deutlicher als
frühere, zumal wenn es zwischenzeitlich Schwierigkeiten gegeben hatte. So bezeichnete
schon 1287 eine Urkunde des Papstes Nikolaus IV. die Kloster-Grafschaft
so: „Die weltliche Jurisdiktion in der Grafschaft (bzw. im Distrikt), die sich

28) a Storhemberg usque Visserbahe, Urkunde vom 5. Dezember 1234, GK Select PU Nr. 65.

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