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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
45. Jahresband.1965
Seite: 146
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recht war unbezweifelbar ein öffentlich-herrschaftliches Recht, das dem Kastvogt
als öffentlich-rechtlichem Amtsträger zustand38). Nun aber galt unmißverständlich
: „Der Abt von Gengenbach soll von den Gottshausleuten und von
seinem Gute seine Rechte voraus genießen und erst darnach der jeweilige Vogt
sein Vogtrecht nehmen." 39) Demnach stand der Abt als eigentlicher Besitzer der
öffentlich-herrschaftlichen Rechte vor dem Vogt, welcher hier öffentliche Rechte
nur als Beauftragter ausübte.

öffentliches Recht war auch die klösterliche Befugnis, Ambachte (= besondere
Art von Lehen) zu b i 1 d e n, sie mit Einkünften auszustatten und ihre Inhaber
von Abgaben und Abhängigkeiten freizustellen. Die Ambachtmänner waren
obere Verwaltungsbeamte wie die Schultheißen von Gengenbach und Zell a. H.,
der Reichsvogt von Harmersbach, der Wassermeier von Gengenbach, von Offenburg
, von Harmersbach, von Biberach, der Zinsmeister oder Oberbote, der Bannwart
, der Mesner, die sogenannten 17 freien Knechte und die Meier der großen
Ambachtlehen. Eine solche Gewalt erwuchs nicht aus der Grundherrschaft, sondern
war eine königliche Gewalt, die in Gengenbach als dem Abt übertragen erschien.

Auf die Dauer wurde die forstliche Obrigkeit immer wichtiger, die
unwidersprochen ein Königsrecht war. Wir sahen im Verlauf unserer Untersuchungen
, daß die Kloster-Curien in der Rheinebene auf solche Königsforste
zurückgingen. Im Schwarzwald und seinen Tälern war anfangs das gesamte
Gebiet als Wald- und Wildwuchsgebiet auch in der Hand des Königs. Im Bezirk
der Grafschaft erhielt das Kloster Gengenbach von ihm allen Grund mitsamt
allen Waldungen.

Mit der Schenkung ging die öffentlich-herrschaftliche Gewalt des Königs auf
die Äbte und den Konvent des Klosters über. Dafür mußten sie zusätzlich öffentlich
-herrschaftliche Aufgaben übernehmen: Sie mußten die Waldungen erschließen.
Wir sahen, daß das Kloster diese Aufgabe eifrig durchgeführt hat.

Über die Forstwaldungen hatte die Abtei das Gebots-, Verbots- und Einungs-
recht, das Eigentum der Forstgerichte und ihre Besetzung mit einem Meier, die
Rügungs- und Strafbefugnis, lauter öffentlich-rechtliche Befugnisse, ebenso Forsthaber
und Forsthühner in ihren nicht selbst bewirtschafteten Forsten40).

Auch die Allmendrechte hatten öffentlichen Charakter. „Die Allmenden
wurden vom Kloster den Leuten gegeben."41) Alle waren anfangs auch Waldoder
Wildwuchsländereien und gehörten ursprünglich zur klösterlichen Grundherrschaft
, waren mithin privatherrschaftlich. Bei der Errichtung der Rodungssiedlungen
wurden sie ausgesondert und einem besonderen Recht, dem Allmendrecht
, unterworfen. Damit traten sie in den öffentlich-herrschaftlichen Rechtsstand.
Deshalb wurden sie in den Klosterrechts-Urkunden außerhalb der Grundherrschaften
mit eigenen Worten als klostereigen aufgeführt.

Schon in der ältesten der noch vorhandenen bambergischen Privilegien von

38) Gothcin a. a. O., 225.

39) L II 1331, 38; M 1516, 69.

40) N 1287; L II 1331, 18, 19; M 1516, 94 bis 101; Kop 623, 100; Kop 626, 150, 182, 246 ff., 251a,
265b und sonst; Scheffel in: Akten GK Staatserwerb 1802; Ortenau 1961, 111 ff.

41) GK Kop 627 fol. 25b; M 1516, 105; U. vom 20. April 1360, GK 30/55 Gb Stift § 1.

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