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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1967/0164
Schiltacher Bergbau in privater Hand

Es waren in jenen Jahren aber nicht nur Gewerkschaften und Vereine, die sich
an bergbauliche Probleme heranwagten, sondern auch Privatpersonen hatten Geschmack
am Bergbau bekommen. Auch sie gehörten nicht immer den begüterten
Gesellschaftsschichten an oder waren Leute, die mit dem Bergbau von Berufs
wegen verbunden waren.

Am 13. März 1838 richteten der praktische Arzt Dr. Döring und der Postexpediteur
Christian Wolber, beide von Schiltach, an die Direktion der
Forstdomäne und Bergwerke in Karlsruhe ein Schreiben, sie hätten hinter dem
Postgebäude an der Spitalstraße in Schiltach einen bauwürdigen Erzgang entdeckt,
der in der Stunde 10 des Kompasses in den Schloßberg und gegen den
Simonskapf hin streiche. Sie möchten diesen Gang mit Hilfe mehrerer Bürger von
Schiltach untersuchen und alsdann einen regelmäßigen Bergbau betreiben. Sie bitten
um die Ausstellung eines Schurfscheines. Unterzeichnet haben dieses Gesuch
Dr. Döring und Christian Wolber.

Schon am 16. März 1838 wurde der gewünschte Schurfschein unter
Nr. 2570 auf Metallerze erteilt. Gleichzeitig wurden ihnen die allgemeinen Vorschriften
für den Bergbau zugestellt. Das Amtsgericht in Hornberg und das Ortsgericht
wurden über das Unternehmen unterrichtet. Der Eigentümer des Grund
und Bodens mußte hierzu seine Zustimmung geben. Gegen einen ebenfalls Bergbau
treibenden Nachbar sollte der vorgetriebene Stollen mindestens 20 Lachter
(ca. 40 Meter) Abstand haben, auch dürfen Wege und Brunnen durch den Grubenbetrieb
keine Benachteiligung erfahren. Für regelmäßige, ununterbrochene Arbeit
auf der Grube ist zu sorgen. Bei Entdeckung und Ausbeute von Erzen muß
sofort Anzeige erstattet werden, ebenso wenn andere Mineralien als erwartet
gefunden werden. In dieser Fundgrube dürfen die Arbeiten zunächst auf
100 Lachter in der Länge und 50 Lachter in der Breite vorgetrieben werden. Sollte
der Betrieb aufgegeben werden, so müssen die Stollen und Schächte zugeschüttet
werden.

In einem Schreiben vom 30. März 1838 baten die beiden Gesuchsteller, da der
Gang unter dem Schloßberg sich möglicherweise bis in die nahegelegene
Gemeinde Lehengericht hinziehe, ihnen auch für diese Gemeinde einen
Schurfschein auszustellen. Diesen erhielten sie schon tags darauf als Schurfschein
Nr. 2989.

Nun ging es an die Arbeit. Der Gang unterm Schloßberg zeigte sich
aber bald als unbauwürdig. Ein schwaches Spatgängehen mit etwas Lettenbesteg
wurde einige Meter in dem harten Granit hinter dem Postgebäude in einem
Stollen verfolgt und dann aufgegeben. Auch ein Querstollen, den man im Hinter-
städtle in der Nähe des Hinteren Tores auf den Gang ansetzte, erreichte diesen
nicht und blieb nach wenigen Metern im tauben Gestein stecken.

Auf ein Gesuch vom 4. April 1839 erhielten Dr. Döring und Christian
Wolber eine Verlängerung der beiden Schurfscheine auf ein weiteres Jahr.
Auch am 22. April 1840 wurden diese nochmals um dieselbe Frist verlängert,

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