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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1970/0447
Michael war im Jahre 1508 tot, vermutlich ist er aber schon in den vorhergegangenen
90er Jahren gestorben. Sein Bruder Diepold wurde im Jahre 1508 als Vormund und
Träger des Sohnes Clas seines verstorbenen Bruders mit allen dessen Gütern zu Weiler
belehnt. Von diesem Clas sind keine Nachkommen bekannt.

Von einem Hans von Ramstein zu „Wyler ob Haßlach" gesessen hören wir im Jahre
1502. Er hatte Güter im Banne zu Weiler, die er als fürstenbergische Mannlehen trug.
Da er nur eine Tochter als Erbin hatte, gestattete Graf Wolfgang, daß nach seinem Tode
seine Frau die Güter als Leibgeding behalten dürfe und diese nach ihren Ableben an die
Tochter, die mit Jörg Fuchs verheiratet war, gegen die Bezahlung des doppelten Zinses
vererbt werden können.

In den Jahren nach 1500 starb das Geschlecht der von Ramsteinweiler im Mannesstamm
aus. Bernhart von Ramstein, er war burgundischer Rat und Hauptmann zu Ensis-
heim gewesen (1465, 1469), hatte das Schlößlein Weiler an seine Schwäger Daniel Röder,
Gemahl der Genoveva Landeck, Vyt Schenner (Schöner) von Strubenhart, Gemahl der
Ottilie Landeck und Gerhard Uler von Dieburg, Gemahl der Margartha von Landeck
gegen die Zusage eines Leibgedings verpfändet. Nun löste er im Jahre 1500 dieses
Pfand ein und verkaufte es an die Brüder Georg und Mattern Walter von Eschau, die
ihm eine Leibpfründe gewährten und auch die Wiederlösung von 20 Gulden an seine
Schwäger ausbezahlten. Damit war die Burg Weiler endgültig aus dem Besitz der von
Ramsteinweiler in andere Hände gekommen.

Bald wechselte diese abermals ihren Besitzer. Am 28. März 1508 kaufte Junker Martin
von Blumnegk (Blumegg) von den Brüdern Walter das „Schlößlein Wylr" mit Gütern
und Zugehörde um 180 Gulden. Junker Martin hatte schon im Jahre 1492 von Graf
Wolfgang von Fürstenberg zu einem rechten Erblehen die Güter, Zinsen und Rechte,
welche die von Schnellingen zu Eschau und bei Weiler besaßen, erhalten, dazu die
Vogtei zu Schnellingen. Seinem Sohn Christoph verlieh Graf Wilhelm von Fürstenberg
im Jahre 1511 diese Güter zu einem rechten Erblehen. Christoph war im Jahre 1543 tot.

Die Erben der von Blumeck, Wolf Stoll von Staufenberg, seine Frau Barbara und ihr
Sohn Kaspar, verkauften die Güter zu Eschau, Weiler und Schnellingen an Jos Münch
von Rosenberg, damals württembergischer Vogt zu Hornberg. Graf Wilhelm von Fürstenberg
gab am 16. Januar 1543 zu diesem Kauf seine Zustimmung.

Im Jahre 1549 bestand die Gefahr, daß mit der Ablösung der Herrschaft Ortenau
durch Österreich auch die Lehen im Kinzigtal, an welche das Kloster Gengenbach
Anrechte hatte, für das Haus Fürstenberg verloren gehen könnten. Graf Friedrich
forderte daher den Oberamtmann Jos Münch auf, wegen des Kaufes der Lehenschaft
Weiler mit dem Abt von Gengenbach alsbald Verhandlungen aufzunehmen. Das war
wohl mit ein Grund dafür, daß Graf Friedrich im Jahre 1551 die Güter im Fischerbach,
Eschau, Weiler, Schnellingen nach Lehensrecht einlöste bzw. zurückkaufte.

Hans Jakob Münch von Rosenberg wohnte noch im Jahre 1564 in Ramsteinweiler.
Er verkaufte im Jahre 1577 an die Vormünder des Grafen Albrecht von Fürstenberg
seine freieigenen Höfe, Zinsen und Gefälle zu Weiler, Eschbach, Fischerbach, Haslach,
Mühlenbach, Hauserbach, Hausach, Breitenbach und Gechbach für 3450 Gulden.
Noch blieb er im Besitz von Ramsteinweiler. Er starb vor dem Jahre 1597. Die Vormünder
seiner Kinder, Jakob von Bern und Klaus Röderer von Diersburg, sowie der
Vogt der hinterlassenen Witwe Maria Jakobe, geborene von Jestetten, Rudolf Steritz,
Stadtschreiber zu Zell, verkauften am 1. August 1597 mit Einwilligung des Grafen
Albrecht den freieigenen Besitz Ramsteinweiler mit aller Zugehörde, auch die hohen-
geroldseckischen Lehnsgüter, für 11500 Gulden an den festen fürstenbergischen Hofmeister
Hans Pluiwer (Pleuer, Pleyer, Plewer). Er und seine Nachkommen nannten sich
fortan Pleuer von und zu Ramsteinweiler. Er wohnte im Schlößlein Weiler, von wo er
auch seine Amtsgeschäfte tätigte.

Anläßlich der Regelung des Weidganges im oberen und unteren Dorf Weiler hören
wir, daß nach dem Gallustag (16. Oktober) alle Güter als gemeinsame Weide gelten,

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