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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1970/0478
gesessen, woraus hervorgeht, daß er nicht in der Burg zu Schnellingen gewohnt hat
(FUB IV. 13).

1492 leiht Graf Wolfgang an Stelle und im Namen seines Bruders des Grafen Heinrich
dem festen Martin von Blumnegk zu rechtem Erblehen neben allen seinen Gütern,
Zinsen und Gerechtigkeiten zu Eschau und Weiler die Vogtei und alle seine Leute,
Güter und Zugehörungen zu Schnellingen (FUB III. 599 Anm. 3).

Einen gewissen Anteil an Lehensstücken in dem Dorf Schnellingen unterhalb der
Burg hatte auch Erasmus von Harmersbach (1483-1491 Reichsschultheiß in Gengenbach)
als Lehensträger seiner Frau Ursel sei., Tochter des Cunradt Stoll von Staufenberg sei.
(FUB III. 599 Anm. 4).

1507 Graf Wolfgang von Fürstenberg leiht dem edlen und festen Christen von Blumnegk
, weil sein Vater Martin von Blumnegk mit natürlichem Alter gegriffen, zu rechtem
Mannlehen das Burgstall Schloß Schnellingen mit Zubehörde, die halbe Gerechtigkeit
des Gerichts zu Schnellingen und näher bezeichnete Zinse daselbst (FUB IV. 442). Im
gleichen Jahr 8 Tage zuvor hatte Martin von Blumenegg wegen Alters und Körperschwäche
alle seine Lehen, die er von den Herrschaften Fürstenberg und Geroldseck hat,
seinem Sohn Christoph von Blumenegg überlassen mit dem Auftrag, die gerolds-
eckischen Lehen von königlicher Majestät, die fürstenbergischen aber von Graf Wolfgang
zu empfangen (FUB IV. 442 Anm. 1). Bei der Eile, mit der der Sohn hier gehandelt
hat, muß es beim Vater gesundheitlich schlimm bestellt gewesen sein. Es ließ sich nicht
feststellen, wann Martin von Blumegg gestorben ist. Daß er erst 1528 gestorben sein
soll, wie Hermann Fautz in seinem Beitrag S. 215 schreibt, erscheint unwahrscheinlich
nach seinem schon 1507 geschilderten körperlichen Zustand. Daß er ein hochangesehener
Mann war, beweist eine Urkunde vom Jahr 1503 über eine Gerichtssitzung in
Wolfach, an welcher als des Grafen Wolfgang vollmächtiger Anwalt der edle und feste
Junker Martin von Blumegk, seiner Gnaden Amtmann, teilgenommen hat.

Wenn vorstehend das Schloß Schnellingen als Burgstall bezeichnet wurde, so bedeutet
dies nach dem damaligen Sprachgebrauch, daß die Burg nicht mehr bewohnt und dem
Zerfall anheimgegeben war. Bei der Zeitenwende vom Mittelalter zur Neuzeit war ja
die Zeit der mittelalterlichen Burgen und auch die Zeit der Ritter und Edelknechte
vorüber. Die Geschichtsschreibung benennt den Kaiser Maximilian I., gestorben 1519,
als den letzten Ritter.

1511 belehnt Graf Wilhelm von Fürstenberg erneut Christoph von Blumegg mit den
Gütern, wie Graf Wolfgang dies getan hat (Mitt. I. 17). Über die weiteren Schicksale der
Kinzigtäler Linie der von Blumegg schweigen sich die Urkunden zunächst vollständig
aus. Nach einer Urkunde vom Jahre 1551 (Mitt. I. 777) erfahren wir rückläufig, daß
Christoph sei. schon im Jahre 1528 alle seine ererbten Besitzungen und Rechte in Eschau,
Weiler und Schnellingen an Jos Münch von Rosenberg auf Wiederlösung verkauft hat
Gelöst wurde dafür: für die Güter und Leute in Fischerbach und Kinzigtal und dort
herum um 800 fl. in Gold und 200 fl. Münze Straßburger Währung. Jos Münch erhielt
1528 außerdem den halben Teil des Fischwassers zu Haslach in der Kinzig um 60 Gulden
in Gold wiederlösig verpfändet. Christoph ist darnach nach Kärnten auf Neidenstein
ausgewandert. Nach seinem Tode lösen sich seine Nachkommen Andres und Franz von
Blumegg mit ihren letzten Rechtsansprüchen von Schnellingen und seiner Umgebung.
Nach der gleichen Urkunde von 1551 verkaufen sie ihr Lösungsrecht an den Gütern
und Rechten, die ihr Vater seinerzeit an Jos Münch verkauft hatte, um 800 fl. an den
Grafen Friedrich von Fürstenberg. Weil die Blumegg anscheinend aus Kärnten nichts
mehr von sich hören ließen, hat schon 1543 Graf Wilhelm von Fürstenberg Jos Münch
von Rosenberg alle Leute und Güter zu Eschau, Weiler und Schnellingen samt dem
Burgstall, dem Gericht und aller Zugehör, wie das mit seiner landesherrlichen Zustimmung
derselbe von Christoph sei. von Blumegg, Wolf Stoll von Staufenberg und seiner
Hausfrau Barbara und seinem Sohn Caspar Stoll erkauft hat, zugesprochen. (Mitt. I. 17.
Anm. 1). Damit waren auch die Stoll von Staufenberg aus dem Mitbesitz von Schnellingen
ausgeschieden. Bestätigt wird diese Feststellung durch die folgende Urkunde:

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