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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0138
so setzen sich die fisch gern in solche Lachen und bleiben darinnen, wann das
Wasser wieder fällt, so fangt man sie. damit nun nur die grossen und nicht auch
die kleinen fisch gefangen und ausgerottet werden, so sind die enge garn völlig
verbotten.

Der angeflickte articul ist um des willen in anno 1737 mit bewilligung der ganzen
Zunfft errichtet worden, weilen ehedessen sich continuirliche Strittigkeiten beym
Carpen und Salmenfang ereignet haben, um selbigen mißbrauchen abzu helffen
hat mann ermelte abredt in anno 1737 genommen, selbiger biß dato stricte nach
gelebt und weiters keine Uneinigkeit darüber gehabt; deßwegen eine herrschaftliche
Regierung um die Confirmation unterthänigst gebeten wird.

(Es Soll auch vor das Acht und viertzigste Kein Fischer Kein Lach oder
Schluth mit einem Engen garn Ziehen, . . ., wer mit solchen Engen garnen erfunden wirdt,
der soll der Zunffl verbeßern.....15 ß.)

Abkürzungen und abgekürzt zitierte Literatur

(Die für die Kurztitel verwendeten Worte sind gesperrt gedruckt)
ahd.: althochdeutsch,
alem.: alemannisch.

Asbrand, Karl: Die Fischerzunft zu Auenheim. Geschichtliche Aufzeichnungen und

Urkunden 1852. Handschriftlich GLA 69/7.
Bad.Wb.: Ernst Ochs, Badisches Wörterbuch, Lahr 1926 ff.

Bad. Wb. Arch.: Archiv der Arbeitsstelle für das Badische Wörterbuch, Freiburg.

Bayr.Wb.: Johann Andreas Schmeller, Bayerisches Wörterbuch. 1—4. Stuttgart 1827—37.

Brucker, J.: Straßburger Zunft- und Polizei-V erordnungen des 14. und 15. Jahrhunderts
. Aus den Originalen des Stadtarchivs ausgewählt und zusammengestellt von
J. Brucker. Nebst einem Glossar zur Erläuterung sprachlicher Eigentümlichkeiten von
J. Brucker und G. Wethly. Straßburg 1889.

Christ, Karl: Das Dorf Mannheim und die Rechte der Pfalzgrafen an Wald, Wasser
und Waide der Umgegend, in: Sammlung von Vorträgen, gehalten im Mannheimer
Altertumsverein. Dritte Serie, Mannheim 1891.

Dalcher, Peter: Die Fischereiterminologie im Urkundenbuch von Stadt und
Amt Zug 1352—1528. Frauenfeld 1957 (= Beiträge zur schweizerdeutschen Mundartforschung
, Band VII).

Dt. RWb.: Deutsches Rechtswörterbuch (Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache).
Bearbeitet von Richard Schröder und Eberhard Frhr. v. Künssberg. Bd. 1 ff. Weimar
1914 ff.

Dt. Wb.: Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch. Leipzig 1854—1961.
eis.: elsässisch.

Eis. Wb.: E. Martin / H. Lienhart, Wörterbuch der elsässischen Mundarten. 2 Bde.,
Straßburg 1899. 1907.

FEW: Französisches Etymologisches Wörterbuch. Eine Darstellung des galloromanisclien
Sprachschatzes von Walther v. Wartburg. Tübingen 1948 ff.

zu mhd. sluot bzw. mhd. slät, slot usw. Sdiwierigkeiten bereitet. Auch die genusbedingte Bedeutungsdifferenzierung
ist unsicher (vgl. ferner Schwab. Wb. 5, 966; Rhein. Wb. 7, 1417; Bayr. Wb. 2, 539;
Dt. Wb. 9, 875 f.; Id. 9, 795 ff.). In den Formen Schlot, Schlott, begegnet das Wort in ähnlicher Bedeutung
im Niederdeutschen und Niederländischen (s. Johann Christoph Adelung, Grammatisch-kritisches
Wörterbuch der hochdeutschen Mundart, Leipzig 21793 ff., Band 3, Sp. 1541).

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