Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
54. Jahresband.1974
Seite: 237
(PDF, 59 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1974/0239
Am 1. November 1849 beschwerte sich Wolber beim Hofgericht in Freiburg,
daß er sich schon 100 Tage im Arrest in Hornberg befinde in einer kleinen
Zelle, „wo ich nicht einmal vier Schritte gehen kann. Daß unter solchen
Umständen Körper und Geist zu Grunde gehen müssen, ist sehr natürlich.
Ich konnte unter den damaligen Umständen nicht änderst handeln, bin der
Verzweiflung nahe". Auch dieses Schreiben machte beim Hofgericht keinen
Eindruck. Von Entlassung aus der Haft war keine Rede mehr.

Wolber hatte am 23. Februar 1850 den Freiburger Rechtsanwalt Ruef mit
seiner Verteidigung beauftragt. Dieser erreichte, daß am 16. April 1850
Wolber zum Schlußverhör vor das Hofgericht in Freiburg vorgeladen
wurde. Endlich am l.Mai 1850 meldete Amtmann Lindemann, nach dem
Beschluß des Hofgerichts: „Der Angeklagte ist auf freiem Fuße."

Der Prozeß ging aber weiter. Am 6. September 1850 teilte das Justiz-Ministerium
in Karlsruhe dem Hofgericht in Bruchsal mit, „Wolber hat durch
Mißbrauch seiner dienstlichen Stellung als Postexpediteur den Aufruhr zu
fördern gesucht. Die Untersuchung ist daher durch förmliches Urteil zu
erledigen".

Dieses Urteil wurde am 14. September 1850 in Bruchsal gefällt. Es lautete:
„Wolber ist wegen hochverräterischen Unternehmungen schuldig und deshalb
zu einer gemeinen Zuchthausstrafe von 6 Monaten beziehungsweise
4 Monaten Einzelhaft und zur Tragung der Kosten zu verurteilen."

Wolber erhob sofort gegen dieses Urteil Einspruch. Nun befaßte sich das
Oberhofgericht in Mannheim mit der Angelegenheit. Es erkannte Wolbers
Einspruch an. Der Prozeß wurde nochmals aufgerollt. Das Urteil wurde
am 15. März 1851 verkündet und lautete, daß „die erkannte Zuchthausstrafe
von sechs Monaten in eine peinliche Gefängnisstrafe von zwei Monaten
zu verwandeln sei".

In der Zwischenzeit hatte Wolber mit Genehmigung des Polizeidistrikts-
Kommandanten in Freiburg seinen Wohnsitz nach Sulzbach bei Weinheim
verlegt. Das Badische Justiz-Ministerium legte ihm mit Schreiben vom
19. Juli 1851 nahe, nach Bezahlung einer Entschädigungssumme von 200
Gulden nach Ubersee auszuwandern. Soviel waren damals dem Staat die
Bürger der Revolution noch wert. Wolber ging darauf nicht ein. Am 28.
August 1851 meldete Amtmann Mallebrein vom Bezirksamt Wolfach dem
Hofgericht in Bruchsal, daß bei ihm „sich heute Christian Wolber zur Abbüßung
seiner zweimonatigen Arreststrafe gestellt habe". Damit fand ein
betrübliches Kapitel Heimatgeschichte seinen Abschluß.

Letztlich sei noch das traurige Schicksal des Bürgermeisters Isaak Trautwein
geschildert. Er war ein begeisterter Anhänger der Revolution gewesen
. Auf den Versammlungen in Offenburg hatte er das geistige Rüstzeug

237


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1974/0239