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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
54. Jahresband.1974
Seite: 247
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soll dabei geäußert haben: „Ich bin ein Republikaner und bleibe ein Republikaner
!" Der Verhaftete kam in die „Königliche preußische Comman-
datur" in Offenburg, von da an das Untersuchungsgericht in Freiburg und
dann an die „Ausscheidungskommission" in Rastatt, von wo man ihn am
7. Oktober 1849 zurücktransportierte und ihm „Aufenthalt bei seinem Vater
" in Gengenbach anwies.

Weiter legte man Bayer zur Last, er hätte sich „einer bewaffneten Patrouille
von Bürgerwehren angeschlossen, um Flüchtlinge, welche in Gefechten
gegen die preußischen Truppen zersprengt wurden, einzufangen".
Wasmer vom Bezirksgericht Gengenbach stellt dem Großherzoglichen Hofgericht
„geziemend anheim, ob und inwiefern Bayer sich der Theilnahme
am Hochverrath schuldig und strafbar gemacht habe". Dem Gendarmen
Blümel — so meldet Wasmer weiter — würde Überschreitung seiner
Dienstbefugnisse zur Last gelegt, was auf dienstpolizeilichem Wege seine
Erledigung fände.

In einer Beilage wird festgestellt, daß Unterlehrer Peter Bayer ohne Vermögen
sei, einen guten Leumund habe, vom 24. August 1849 bis auf weiteres
seines Dienstes enthoben wurde.

Ein Untersuchungsbericht meldet, der Zweck von Bayers „fraglichem Auszug
habe sich nicht ergeben, der Angeschuldigte selbst hätte erklärt, das
2. Aufgebot sei ausgezogen auf die Nachricht hin, daß versprengte Soldaten
und Freischärler plündernd in benachbarte Ortschaften eingefallen
seien; man wollte derartige Horden abhalten".

Die protokollierten Aussagen der Wirtshauszeugen bewegen sich zwischen
„etwas betrunken — stark betrunken — Blümel und Bayer tranken am
meisten und spürten sichtlich den Wein". Der Gendarm habe den „Tschako
verkehrt" aufgehabt.

Am 29. Oktober 1849 beschloß dann das Bruchsaler Hofgericht, daß „die
Untersuchung wegen Mangel an Beweisen des Thatbestandes des rubri-
cierten Vergehens zu beruhen habe".

In der Darlegung der Entscheidungsgründe, in der das Hofgericht „über
sich hinauswächst", heißt es, „daß, abgesehen von der Frage, ob die fragliche
Thatsache als erwiesen betrachtet werden könne, auch im Falle ihrer
Richtigkeit ein Grund zu einer gerichtlichen Untersuchung nicht vorläge,
da eine derartige Äußerung an und für sich nichts gerichtlich Strafbares
enthält". (!)

Man vergegenwärtige sich den Fall nochmals: Im Oktober 1849 stellt ein
Großherzogliches Hofgericht fest, die Äußerung eines Lehrers „Ich bin ein
Republikaner und bleibe ein Republikaner!" enthalte „nichts gerichtlich
Strafbares"!

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