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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 154
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Übergang zum Kontext, genau dem der großen Urkunde Chrodegangs für
Gorze aus dem Jahr 757 entspricht. Dann trennen sich die Urkunden
inhaltlich: Während sich bei Chrodegang arengenartige Ausführungen
über Seelenheil und Sündenvergebung anschließen, findet sich bei Eddo
der narratioartige Teil über die erste Klostergründung durch Widegern.
Dieser Passus enthält, abgesehen von den näher zu untersuchenden
Ortsangaben, zunächst nichts Anstößiges.

Beiden Urkunden gemein ist wieder die Mitteilung der Klostergründung
und der Ausstattung mit Gütern; aufgrund der verschiedenen Gründungssituation
trennen sich die Texte jedoch bald, doch entsprechen sie
sich wieder in der Formel von der Zustimmung des Königs.

Der bei Eddo folgende Bericht über die Neugründung des Klosters findet
bei Chrodegang zwar keine Parallele, läßt sich aber doch als einwandfreies
zeitgenössisches Formelgut nachweisen, ebenso die Formulierung
der Abteinsetzung.

In den Formulae Bituricenses erscheint sodann nahezu gleichlautend der
bei der Güterübertragung ausgesprochene Konsens der Brüder und
Bürger, der von der Sache her auch bei Chrodegang belegt ist.

Die Anführung von Diözesanbesitz bei der Güterzuweisung sowohl in der
Urkunde Chrodegangs als auch der Eddos spricht für eine Entstehungszeit
vor dem 9. Jh., da sie noch auf eine ungeschieden in der Hand des
Bischofs liegende Vermögensmasse bei der Kathedralkirche hindeutet.

Auch der Passus, daß eine derartige Schenkung die Beachtung der
Klosterregel und Durchführung des Gebets sichern solle, entspricht
zumindest vom Gedankengang her der Zeit des 8. Jh.

Sodann sind die Zuerkennung der völligen Handlungsfreiheit und die
Poenformel mit der Androhung geistlicher und weltlicher Strafen in
keiner Weise verdächtig.

Die Bitte an den Amtsnachfolger schließlich, die Schenkung nicht
anzutasten, kommt wieder bei Eddo wie bei Chrodegang vor.

Den Ausführungen Angenendts lassen sich noch einige weitere Belege
anfügen, die für ein zeitgemäßes Formular sprechen. So findet sich in
einer Urkunde Karls d. G. für St. Denis von 774 IX 14 eine ähnliche
Formulierung,14 wie sie für die Erzählung der Klostergründung durch
Bischof Widegern verwendet wird. Weiterhin erweist sich die Nennung
der Provenienz des geschenkten Gutes als ein Merkmal der Privaturkunden
des 8. Jh.,15 aber auch eine allgemeine Besitzformulierung wie

14 MG DD Karol. I. Nr. 84 S. 120.

15 Vgl. /. Heidrich, Titulatur u. Urkunden der arnulfingischen Hausmeier, in: Archiv für Diplomatik 11/12(1965/66). 141.

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