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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
59. Jahresband.1979
Seite: 197
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vorhanden, aber ansonsten stellte Seelbach nicht gerade den günstigsten
Standort dar.

Da besagtes Gewerbe im ehemaligen Gotteshaus einzurichten war, so war
für die nächste Zeit nicht nur für die Instandhaltung der Baulichkeiten
gesorgt und ein namhafter Beitrag zur Arbeitsbeschaffung geleistet.
Sondern die Vereinbarung hatte auch die angenehme Nebenwirkung,
daß der Fürst eine jährliche Rekognitionsgebühr von 30 fl und den recht
hohen Pachtzins von 275 fl erhielt. Eine dem Unternehmer bzw. seinen
Nachfolgern zugestandene Kaufsoption sollte schon bald einigen Ärger
bereiten.

Da das Privileg für die neuere Rechts- und Wirtschaftsgeschichte der
Oberrheinebene und für die Seelbacher Ortsgeschichte seine Bedeutung
hat, wird es hier gemäß einer noch vorhandenen beglaubigten Abschrift
aus dem Jahr 1822 im vollen Wortlaut wiedergegeben:

„Wir Philipp Souverainer Fürst von der Leyen und zu Hohengeroldseck, Herr zu Ahrenfels,
Nievern etc.

fügen hiermit zu wissen:

Nachdem Wir Uns auf Ansuchen des Bürgers und Handelsmanns Christian Kylius von
Stuttgardt entschlossen haben, demselben in unserer Grafschaft Hohengeroldseck zur
ausschließlichen Verfertigung aller Sorten Baumwollgarn auf Maschinen nach englischer
Art und zur Erzeugung eines Farbstoffs, Sumac genannt, ein vorzügliches Privilegium zu
ertheilen, und zum Behufe dieses Fabrik-Etablissements das ehemalige Franziskaner
Kloster und Kirche nebst dem inliegenden Garten, wovon jedoch der ganze linke Flügel des
Kloster-Gebäudes nebst dem daran liegenden Gras- und Baumgarten, als welches zur
pfarrlichen Wohnung und Genuß schon seine Bestimmung hat, ausgenommen wird.

Also setzen Wir desfalls nachstehende Bedingnisse fest:

1) Wird dem Christian Kylius und seinen Erben gedachtes Gebäude mit Zubehörden in dem
Stande, wie sich solches dermal befindet, nebst dem daran liegenden Garten,
ausschließlich des zur Pfarrwohnung bestimmten linken Flügels und des daran
liegenden Baumgartens von '/a Morgen 18 Ruthen Nürnberger fj Maaß vor der Hand auf
zehn Jahre dergestalt hiermit pachtweis eingeräumt und abgetreten, daß derselbe darin
die zu der sich vorgesetzten Fabrication nöthige Einrichtungen auf seine Kosten
vornehmen, ohne daß jedoch das Hauptgebäude dadurch benachtheiligt werden dürfe,
und 'Versteht sich von selbst, daß sothane Gebäude in Dach und Fach forthin gut
unterhalten und der Beständer für alle durch seine oder der Seinigen Verschulden
entstehende Schäden zu haften und die nöthigen Scheidwände, welche das Hauptgebäude
von der pfarrlichen Wohnung trennen, auf seine Kosten aufführen zu lassen habe, die
Hauptstiege bleibt jedoch auf alle Fälle gemeinschaftlich.

2) Wird dem itzigen Beständer auf sein desfalls gemachtes Ansuchen zugestanden, einen
Associe zu seinem Handlungszweig aufzunehmen oder dieses sein Privilegium mit allen
Rechten und Ansprüchen an denselben zu übertragen, und geschieht demselben

3) So wie seinem zu wählenden Associe die vorläufige Zusicherung: daß wenn er während
des Laufes der Pachtzeit die genannten Klostergebäude, Kirche, Garten etc. käuflich an
sich zu bringen für gut finden würde, ihm solche alsdann für sich und seine Erben mit
Fortbestand der gegenwärtigen Privilegii mit Einschluß des zur pfarrlichen Wohnung
bestimmten und § 1 genannten linken Flügels und des daran liegenden Gras- und

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