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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
59. Jahresband.1979
Seite: 250
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Aus alten Erbteilregistern

Fritz Jockers f

Leider sind nur wenige schriftliche Aufzeichnungen erhalten geblieben,
welche uns einen Einblick in die familiengeschichtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse unserer Vorfahren, also einfacher Menschen aus
dem Volke, gestatten, ehe die Stürme des 30jährigen Krieges unsere
Heimat verheerten. Die wertvollsten dieser Schriftstücke dürften wohl
die Vermögensinventare aus der Zeit von 1600-1630 sein, insbesondere da
sie noch vor die bei uns erst im Jahre 1635 beginnenden Kirchenbücher
zurückreichen und somit allein noch imstande sind, durch die Aufzählung
der jeweiligen Erbberechtigten uns Auskunft über die Familienzusammenhänge
aus jener Epoche zu vermitteln. Der Schreiber dieser
Inventare erwarb sich ein besonderes Verdienst durch seine gewissenhaften
Aufzeichnungen. Es war Georg Khol, ein gebürtiger Pfälzer aus dem
Westrich, der in jenen Jahren Notar und Amtsschreiber zu Willstätt
gewesen war.

Wir entnehmen aus der Einleitung einer Nachlaßaufnahme aus dem
Jahre 1614, wie zehn Generationen vor uns eine solche Aufnahme der
Hinterlassenschaft vollzogen wurde, und stellen fest, daß heutige
Vermögensaufnahmen durch das Ortsgericht bei Vorhandensein von
minderjährigen Erben mit jenen Aufnahmen noch manches gemein
haben. Wie heute der Bürgermeister mit den Mitgliedern des Ortsgerichts
, so begab sich damals der Ortsvorstand mit zwei Gerichtsschöffen
(Gemeinderäten) und dem Willstätter Notar als Amtsschreiber in das
Sterbehaus. Nur mußten damals bei allen Sterbefällen von erwachsenen
Personen Vermögensaufnahmen stattfinden. Waren minderjährige
männliche Erben vorhanden, so wurde für sie ein Vormund oder Vogt
bestellt, welcher ihre Interessen zu vertreten hatte. Frauenspersonen
gleich welchen Alters waren nicht vollmündig und konnten keine
gültigen Rechtsgeschäfte abschließen, sondern mußten immer eine
volljährige männliche Person als Beistand haben. Stets erhielt eine
Witwe bei Erbteilungen eine männliche Person aus ihrer Verwandtschaft
oder auch einen Gerichtsschöffen als Vogt zugewiesen, während bei
verheirateten Töchtern jeweils deren Gatte als „Ehevogt" tätig war.

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