http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1979/0253
Der Schultheiß trug zum Zeichen seines Amtes den Stab. Unter
Handauflegen auf diesen Stab wurden von ihm vor der Erbteilung alle
Beteiligten vereidigt, dem hinterlassenen Ehegatten oder denjenigen
Erben, welche bisher mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft
gelebt, aber bei ihrem Eid und unter Androhung einer Strafe von
fünfzehn Pfund Pfennig Straßburger Gewichts anbefohlen, alles zur
Erbschaft gehörige zu zeigen und anzugeben und nichts zu verschweigen.
Fritz »lockers
Nun ermahnte er die beiden Gerichtsschöffen, die einzelnen Stücke der
Hinterlassenschaft ihrem derzeitigen Werte entsprechend abzuschätzen
und anzuschlagen, worauf man zur Vermögensaufnahme schritt, welche
meist in folgender Reihenfolge vorgenommen wurde: 1. Pferde,
2. Rindvieh, 3. Schweine, 4. Bettwerk und Kleider, 5. Heu und Stroh,
6. Wagen mit Geschirr, 7. Haus und Hof, 8. Liegende Güter, 9. Zinngeschirr
, 10. kupfernes, messing und eisernes Küchengeschirr,
11. Schreinerwerk, 12. Kübel, Zuber und Bütten, 13. Getüch, Spinnet und
Garn, 14. eßbare Vorräte, 15. ausgeliehene Gelder, 16. Schulden.
In allen Teilregistern fällt uns der große Pferdebestand auf, welcher
jahrhundertelang eine Eigenheit der Dörfer in der Nähe Straßburgs war.
Dieser Pferdebestand hatte seinen Grund in dem großen Güter- und
Warenverkehr, welcher von Straßburg ausging. Bis Straßburg wurden
diese Güter und Waren den Rhein herauf zu Schiff befördert, um von da
mit Furhwerken an ihre Bestimmungsorte im Schwarzwald, Württemberg
und bis zur Schweiz verbracht zu werden. Dieser Fuhrverkehr
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