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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 65
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Die mittelalterliche Stadt Lahr

im Spannungsfeld von Herrschaft und Familie

Festvortrag, gehalten auf der Jahresversammlung
am 21. Oktober 1979 in Lahr

Dr. Christoph Bühler

Das Spannungsfeld von Herrschaft und Familie, das Thema des Vortrags,
sei zunächst an einem Beispiel erläutert.

Im Jahre 1778 wurde Kurfürst Karl Theodor von der Pfalz durch Erbfolge
zugleich auch Kurfürst und Herzog von Bayern. Er verlegt zwar seine
Residenz nach München (wodurch Mannheim seine Residenz verlor),
aber er war zu sehr Pfälzer, als daß er Bayern als „sein" Land ansehen
konnte. Er griff daher auf einen Passus in verschiedenen bayrischen
Hausverträgen zurück und unterbreitete seinen Zeitgenossen einen
weitreichenden Plan.1 Karl Theodor wollte Bayern an Habsburg-
Österreich abtreten und erwartete dafür den habsburgischen Teil der
Niederlande, d. h. das Gebiet des heutigen Belgien.

Die Argumente waren für Karl-Theodor einleuchtend: das abseits
gelegene Bayern sollte gegen ein hochentwickeltes, reiches Belgien
eingetauscht werden, das die pfälzischen Besitzungen an Ober- und
Niederrhein, einschließlich der seit 150 Jahren pfälzisch besetzten
Bistümer Münster und Köln vorzüglich abrundete. Der Protest gegen
diesen Plan kam nicht allein von Preußen, das - nur zum Teil zu Recht
darin eine entscheidende Stärkung Österreichs sah, sondern vor allem
auch von den bayrischen Landständen in München. Sie sahen ganz und
gar nicht Bayern als „Eigentum" Karl Theodors an, sondern sprachen
ihm im Gegenteil das Recht ab, über „ihr" Land zu verfügen. Sie
vertraten die Auffassung, daß das Land als solches unveräußerlicher
Besitz des Volkes - vertreten durch die Landstände - sei und dem
jeweiligen Herrscher nur zur Verwaltung zu treuen Händen übergeben
sei. Diese Diskussion über das Verhältnis von Familie und Herrschaft,
die noch das ausgehende 18. Jahrhundert erfüllte, wird uns heute in
einem früheren Rahmen beschäftigen. Ein Blick auf die historischen

1 K. O. v. Aretin, Heiliges Römisches Reich S. 114 ff.

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