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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 70
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noch eine Geldrente. Beide aber verzichten auf alle Ansprüche auf das
gesamte Erbe - und daß sie hier auf das Erbe an der Gesamtherrschaft
Geroldseck verzichten, zeigt die immer noch vorhandene ideelle Einheit.
Wir haben hier ein neues Rechtsbewußtsein, das sich vom Bewußtsein in
der Herrschaft Hohengeroldseck grundlegend unterscheidet - man
möchte fast sagen, so unterscheidet, wie sich neuzeitliches Recht von
mittelalterlichem Recht nur unterscheiden kann. Durch kluge Politik
wird hier auf Jahrzehnte hinaus jede Erbteilung vermieden, der
Präzedenzfall von 1314 dürfte die ideelle Basis für alle weiteren
Abmachungen gebildet haben. Worüber sich allerdings niemand hinwegsetzen
konnte und was große Löcher in die Herrschaft riß, waren die
Erbansprüche der Töchter, an denen kein Weg vorbei führte. Doch auch
diese Ansprüche konnten auf Randgebiete beschränkt werden, ohne daß
der Kern der Herrschaft mit der Stadt Lahr angegriffen wurde.

Wir dürfen annehmen, daß diese Gedanken nicht allein im trauten Kreis
der Geroldseckerfamilie entstanden sind. Damit kommen wir nach der
Betrachtung von Familie und Herrschaft zum Kristallisationspunkt der
beiden, der Stadt Lahr. Die Interessen der Familie, die meist sehr
egoistischer Natur waren, lagen zunächst einmal auf finanziellem
Gebiet: Die Stadtbürger ließen sich ihre Freiheiten einiges kosten, die
Freiheiten lockten neue Steuerzahler an; die Bürger nahmen dazu noch
dem Stadtherren weitgehend die Verteidigungslasten ab, indem sie es als
Privileg betrachteten, für den Mauerbau selbst sorgen zu müssen. Eine
reiche Stadt war dazu natürlich für den Stadtherrn ein Prestigeobjekt.
Die Interessen der Herrschaft decken sich mit denen der Stadt selbst
insofern, als die Integrität der Herrschaft mehr und mehr zur Voraussetzung
für die gesunde Entwicklung der Stadt wird. Wir erinnern uns in
diesem Zusammenhang, daß der Seelbacher Konkurrenzmarkt ja erst
gegründet wurde, als Lahr definitiv Ausland war.

In Städten wie Freiburg, Straßburg oder Lübeck haben wir ein Patriziat
aus Vertretern der Großkaufmannschaft, die sich gildenförmig zusammenschließen
und als coniuratio, als Eidgenossenschaft dem Stadtherrn
gegenübertraten. Diesem Patriziat stellen sich weiterhin die Handwerkerzünfte
und der in der Stadt ansässige Niederadel entgegen, später zur
Seite.

So besteht nach 1293 der 42-köpfige Rat der Stadt Freiburg aus je 12
Mitgliedern der Ritterschaft und der Kaufleuteschaft und aus 18
Mitgliedern der Zünfte. In Straßburg haben dagegen nach 1332 die Ritter
mit 8 von 50 Sitzen prozentual weniger Einfluß, die Kaufleute und
Handwerker mehr als in Freiburg22. Für Lahr liegen die Verhältnisse
schwieriger, da wir hier weder eine in Zünften organisierte Handwerker-

22 Sprandel, Verfassung und Gesellschaft S. 227

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