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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 106
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solle unter Benützung der deutschen Sprache gespendet werden. Schließlich
solle beim Gottesdienst in der Pfarrkirche der Kirchengesang wie in Straßburg
sein, d.h. statt der lateinischen Meßgesänge sollen deutsche Lieder gesungen
werden u.a. Sicherlich sind die obigen Vorwürfe aus dem Zusammenhang gegriffen
, aber, abgesehen von der Kritik an liturgischen Gebräuchen und der
Forderung, die Muttersprache im Gottesdienst zu verwenden, handelt es sich
um Lehren (z.B. Abendmahlsfrage), die noch heute zwischen der kath. und
der ev. Kirche kontrovers sind.

Im Zusammenhang damit steht wohl auch der Fall des Sasbachers Vikars
Denger, der sich 1533 weigerte, die Messe zu lesen und die priesterlichen
Funktionen seines Amtes zu verrichten.1'

Überall war man allerdings nicht bereit, die Neuerungen hinzunehmen. Widerstand
leisteten das Kloster Gengenbach, aber auch Allerheiligen, das in den
von ihm betreuten Pfarreien keine lutherischen Prädikanten als Pfarrer duldete
. Der Bischof von Straßburg zeigte sich dagegen bereit, den Gläubigen entgegenzukommen
. Als der Schultheiß, das Gericht und die Gemeinde Achern
ihn baten, die Pfarrechte von der Johanneskirche in Oberachern auf die Liebfrauenkapelle
in Niederachern zu übertragen, stimmte er 1535 zu.16 Seitdem
brauchten die Acherner nicht mehr bei Wind und Wetter nach Oberachern zu
gehen, um die Sakramente zu empfangen und ihre Toten zu beerdigen. Trotzdem
hatte sich die evangelische Bewegung in den zwanziger Jahren so stark in
der Landvogtei eingewurzelt, daß sie nicht mehr zurückgedrängt werden
konnte.

Graf Wilhelm von Fürstenberg und die Reformation in der Landvogtei

Der Zusammenbruch der überkommenen kirchlichen Ordnung und die Neigung
der Anhänger der Reformation zu Spaltungen zwang die Fürsten, sich
verstärkt um die religiösen Verhältnisse in ihren Territorien zu kümmern. Sie
erfüllte außerdem das Bewußtsein, daß der Landesherr nicht nur für das materielle
Wohl seiner Untertanen verantwortlich sei sondern auch für ihr Seelenheil
, mithin er über ihr religiöses Bekenntnis zu bestimmen habe. Dem lag der
Rechtsgrundsatz zu Grunde „cuius regio eius religio" (wes das Land des der
Glaube).

Als Reichsgebiet unterstand die Landvogtei unmittelbar dem damaligen Kaiser
Karl V. Er übergab die Regierung der deutschen Teile seines Reiches seinem
Bruder Ferdinand, den er 1531 zum Römischen König wählen ließ. Demnach
war dieser für die Landvogtei zuständig. Infolge der Pfandschaft lag die
Verwaltung tatsächlich in den Händen der Pfandherren, des Bischofs Wilhelm
von Honstein von Straßburg und des Grafen Wilhelm von Fürstenberg bzw.

15 E. Döbele, Geschichte der Pfarrei Sasbach, Bühl 1950, S. 94.

16 Ph. Ruppert, Kurze Geschichte der Stadt Achern. Achern 1880, S. 127.

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