Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 110
(PDF, 71 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1980/0112
Landesordnung", „das Gotteswort belangend". Darin verbot er, daß jemand
das Wort Gottes schmälere oder lästere, und verfügte, daß jedermann an
Sonn- und Feiertagen die Predigt höre. Wer dies unterläßt, soll das 1. Mal mit
einer Strafe von 1/2 fl, das 2. Mal von 1 fl usw. bestraft werden. Wenn er dieses
Geld nicht aufbringen kann, soll er für jeden schuldigen Gulden 4 Tage
und Nächte bei Wasser und Brot in den ,,Turn" (Gefängnis) gesperrt werden.
Während der Predigt darf niemand tanzen, Karten spielen, zechen, an öffentlichen
Orten herumstehen oder -sitzen. Bei Strafe ist es jedem Untertanen verboten
, an fremden Orten die Messe zu hören.

Diese Landesordnung galt nicht für die Landvogtei, denn dort wäre für ihre
Rechtswirksamkeit auch die Zustimmung des Bischofs von Straßburg als des
andern Pfandherrn erforderlich gewesen, und diese war nicht zu erwarten.
Schließlich verfügte der Graf in einem Schreiben vom 25. 4. 154624, daß jährlich
in seinen Territorien durch Hedio und Schalling im Beisein der Amtsleute
Kirchenvisitationen abgehalten werden. Allerdings ist es fraglich, ob es dazu
kam, denn inzwischen hatten sich die politischen Verhältnisse zu Ungunsten
Wilhelms verändert.

Das Interim und das Ende der Reformation in der Landvogtei Ortenau

Mit der Einführung der Reformation in der Landvogtei und in der Herrschaft
Kinzigtal war in Mittelbaden ein protestantisches Territorium entstanden.
Ihm folgte ein weiteres, das Hanauerland, dessen Graf Philipp IV. von
Hanau-Lichtenberg sich 1545 ebenfalls der neuen Lehre anschloß. Auch in der
Markgrafschaft Baden-Baden breitete sie sich allmählich aus, denn Markgraf
Bernhard III. gestattete in seinem Machtbereich die Ehe von Priestern sowie
die Erteilung des Abendmahls unter beiderlei Gestalten für jene, die es
wünschten. Bereits 1535 hatte er in Lahr mit Zustimmung des Grafen von
Nassau, mit dem er dort die Herrschaft teilte, die Neuerung durchgeführt.
Nur das Gebiet des Bischofs von Straßburg blieb der alten Kirche treu, doch
auch hier fanden sich Anhänger der neuen Lehre. So trat der Leutpriester Jörg
Kremer, der die Pfarrei Sasbach von 1542—1545 versah, zum neuen Bekenntnis
über und wurde 1548 der erste evangelische Pfarrer von Willstätt. Die Bewohner
von Sasbach wollten jedoch beim alten Glauben bleiben, und die Gemeinde
bat 1548 dringend den Patronatsherrn der Kirche, den Abt von Schuttern
, ihnen einen rechtschaffenen Priester zu senden, da sie bei der „altchristlichen
Lehre" verbleiben wollten, obwohl sie mitten unter den neuen Prädi-
kanten und Lehrern lebten25. Die weitere Entwicklung des Protestantismus in
der Landvogtei Ortenau war eng mit dem Schicksal des Grafen Wilhelm von
Fürstenberg verknüpft. Etwa 1541 war die Reformation in seinen Territorien

23 MFA I. Bd. Nr. 463.

24 Roth von Schreckenstein, a.a.O. Beilage III.

25 E. Döbele, a.a.O. S. 99.

110


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1980/0112