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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 326
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Der Entenfänger (Coymann)

Die Entlohnung des Coymanns Schoepflin wurde am 7. Oktober 1721 in folgenden
Leistungen festgelegt: Eine Montur alle zwei Jahre, 120 Gulden,
7 Malter Weizen, 7 Malter Korn, 8 Ohm Wein, 20 Klafter Brennholz, freies
Quartier und 3 Malter Korn für die Coyhund.

Nur derjenige konnte zum Coymann (Entenfänger) bestellt werden, der die
Prüfung als herrschaftlicher Jäger abgelegt hatte, eine mehrjährige entsprechende
Berufserfahrung nachweisen konnte und die französische Sprache beherrschte
.

Der erste Coymann Schöpflin übte seine Tätigkeit von Herbst 1721 bis 1753
aus. Am 27. Oktober 1753 wurde Johann Martin Käßer als Coymann verpflichtet
. Drei Generationen dieser Familie Käßer übten dann die Tätigkeiten
eines Coymanns bis zum Jahre 1833, also 80 Jahre lang aus. Dies waren
Johann Martin Käßer von 1770 bis 1796 und anschließend als letzter Coymann
Johann Daniel Käßer, welcher am 2. Mai 1851 80jährig in Memprechts-
hofen verstorben ist.

Johann Martin Käßer hat am 30. Juli 1765 in Buchsweiler folgenden Revers
anerkannt und unterzeichnet:

Revers . . .8 Wir die zu dero Fürstliche Hessen-Hanau-Lichtenbergischen
Rentkammer Verordnete President Director und Räthe Urkunden bekennen
hiermit, daß Höchster Ihrer Hochfürstlichen Durchlaucht Johann Martin Käßer
auf dem Adeliche Johannschen Hof nächst bey Freystett gebürtig, den den
fünfzehnden Octoberis Siebzehn hundertfünfzig unddrey und ferner so lang
kein Theil dem anderen ein Viertel Jahr vorher auf Kündigt, zu einem Coymann
auf dem Entenkoy in dem Rencherloch jenseit Rhein dergestalten gnädigst
bestellt und angenommen haben, daß er diesen Entenkoy in gutem Aufnehmen
zu erhalten, sich Bestens angelegen seye Laßen, während der Fangzeit
sich davon nicht absentieren, sondern Befleißen sein solle damit durch sein
Verschulden, oder Nachlässigkeit, Keine von denen sich jezzuweilen darauf
befindlichen Vögeln entgehen mögen, sofort alle auf diesem Coy gefangen
werdenden Enten und andere Wasservögel zur Amtsschaffney Lichtenau getreulich
lüfern, darüber eine ordentliche Controlle führen und Keine davon,
außer einige welche Ihnen und dem damit Benüheten Amtsschafnner zu verspeisen
erlaubt sind, ohne Fürstlich Rentkammer und Oberforstamts expresse
Erlaubnis zu verschenken, verkaufen oder sonsten in seinem Nutzen zu verwenden
. Hingegen alle zu sothannen Fang Benöthigte Garn wozu ihm jedoch
von gedachter Amtsschaffney die Schnür angeschafft und fourniert werden
sollen, gleich wie auch die Hunde und Lockenten, ohne daß er diesfalls und
das mindeste vor seiner Bemühung pretendieren könne, respe, stricken, füt-

7 Malter = 150 1. Das Gewicht hängt von der jeweiligen Art des zu messenden Getreides o. a. ab

8 GLA 229/66470

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