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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 335
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Nach den Versteigerungsbedingungen mußte sämtliches Schilf und Rohr entfernt
werden. Der Schlamm war auszuheben bis zum festen Grund. Entenfänger
Käßer wurde hierbei beauftragt, die Arbeiten zu überwachen und die richtige
Ausführung zu bescheinigen.

Als diese Kosten bei den Gemeinden angefordert wurden, protestierten diese
mit einem Schreiben vom 6. Juli 1818 sehr energisch. Die Ortsvorgesetzten
wiesen darauf hin, daß nach dem 6. Konstitutions Edikt § 17, veröffentlicht
im Regierungsblatt, eine Bekanntmachung darüber zu erfolgen hat, welchen
Zeitaufwand die Frohnpflichtigen zu erbringen haben. Soweit dies im Zeitpunkt
der Veröffentlichung nicht feststellbar sei, ist dies in einem Zeitraum
von 5 Jahren nach Gesetzesveröffentlichung geltend zu machen. Erfolgt keine
Geltendmachung in diesem Zeitraum, so tritt Verlust der Herrenbotmäßigkeit
ein. Auch nach nochmaliger Bekanntgabe im Regierungsblatt 1810 Nr. VIII
wurde der Umfang der Frohnleistungen nicht bekannt gemacht, so daß nach
Auffassung der Vorgesetzten die Frohnpflicht erloschen war. Die Regierung beharrte
auf ihrer Forderung, währenddem die Gemeinden in ihrer ablehnenden
Haltung standhaft blieben und eine jegliche Kostenübernahme im Rahmen
der Frohnpflicht ablehnten. Die Verhandlungen zogen sich in die Länge.

Am 27. Januar 1820 erschienen auf Vorladung vor dem Bezirksamt Vogt Hügel
, Rheinbischofsheim, Gerichtsmann Schütz, Zierolshofen, Vogt Heiland,
Helmlingen, Vogt Stoß, Muckenschopf, Vogt Bertsch, Scherzheim, Gerichtsmann
Rösch, Linx, Gerichtsmann Wagner aus Helmlingen; aus Leutesheim
kamen Vogt Karch und Gerichtsmann Zier, aus Bodersweier Gerichtsmann
Lauk, Vogt Hennenberger aus Holzhausen und Vogt Hummel aus Mem-
prechtshofen. Diese vertraten wieder und mit Nachdruck den Standpunkt,
daß eine Verpflichtung zur Kostenübernahme von 572 fl. 30 Kr. nicht bestehe.
Jedoch wären sie an einer gütlichen Regelung interessiert. Die Kosten für die
Aushebung der Gräben werde deshalb nun von den Gemeinden anerkannt.
Als Kompromißlösung wurde der Vorschlag unterbreitet, daß von herrschaftlicher
Seite Vi der Kosten und von gemeindlicher Seite das restliche Drittel der
Ausführungskosten übernommen werde. Die Vorgesetzten bemerkten am
Schluß des Protokolls, daß sie jedoch in Zukunft keine derartigen Kosten
mehr übernehmen würden. Weiter wurde durch die Vorgesetzten zu Protokoll
gegeben, daß durch diese Erklärung ihre Rechte und Freiheiten von ihnen
nicht vergeben, sondern daß solche vielmehr aufrechterhalten werden. Durch
die feste Haltung, dem Willen der Herrschaft nicht nachzugeben, haben die
Vorgesetzten für ihre Gemeinden einen guten Kompromiß erreicht, zumal
auch das Großherzoglich Badische Directorium für das Forstwesen zustimmte
und sofort Auszahlungsanweisung für die Kosten mit 2A Anteil erließ. Das Finanzministerium
-Oberforstkommission- akzeptierte zwar den Kompromiß,
wie von dem Directorium zugestimmt, jedoch mit dem ausdrücklichen Vermerk
, daß der Schlußsatz des Protokolls nicht anerkannt wird.

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