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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 336
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1980/0338
Das Ministerium bestand nach wie vor auf der Frohnpflichtigkeit und
schreibt: „Die Verbindlichkeit der Bischofsheimer Ämtergemeinden zur Herstellung
und Unterhaltung des Memprechtshofener Entenkoys, zur Reparation
der Rohrwände, der Gebäulichkeiten und Brücken an gedachtem Entenfang
und der Transportierung der gefangenen Enten auf eine Stunde Weg
weit, fließet nicht aus der Grundpflichtigkeit aus einem Privat-Rechts-Titel,
sondern aus der Staatsbotmäßigkeit gedachter Gemeinden und die eben genannten
Frohnen sind daher auch wie das Kreis-Directorium glaubt Herren-
Frohnen, sondern es sind Landes-Frohnen, wie solche in der Verordnung im
Regierungsblatt vom Jahre 1810 Nr. 18 § 5 und 9 lit näher und namentlich angeführt
. Das im 6ten Constitutions Edicte § 17 ausgesprochene Präjudiz, worauf
sich die Frohnpflichtigen berufen und was das Kreis-Directorium auch
als einen Grund für dieselben anführt, kann blos die Grundpflichtigen und
Herrenfrohnen, keineswegs aber bei Landesfrohnen, die von den Unterthanen
als solche zu leisten sind, Anwendung finden."16

Trotz dieser Auslegung überließ es das Ministerium dem Kreis-Directorium,
den Bischofsheimer Amtsgemeinden Bescheid zu erteilen und das Weitere zu
veranlassen.

Eine Änderung wurde jedoch nicht herbeigeführt, sodaß es beim Vergleich
blieb.

Nach der Rechnung des Großherzoglichen Bezirksamtes Rheinbischofsheim
und der Forstrechnung Kork wurde der Anteil von Vi der Gesamtkosten auf
die angeführten Gemeinden wie folgt verteilt:

Bischofsheim

33

n.

49

Kr.

Bodersweier

13

n.

24

Kr.

Diersheim

19

fi.

47

Kr.

Freistett

35

n.

44

Kr.

Hausgereuth

1

n.

55

Kr.

Helmlingen

9

fi.

54

Kr.

Holzhausen

8

n.

37

Kr.

Leutesheim

15

fi.

20

Kr.

Linx

17

n.

52

Kr.

Memprechtshofen

8

n.

56

Kr.

Muckenschopf

6

fi.

44

Kr.

Scherzheim

11

n.

49

Kr.

Zierolshofen

7

n.

3

Kr.

Durch das Gesetz über die Zehntablösung vom 28.12.1831 waren unter anderem
die Frohnleistungen für den Entenfang abzulösen. Auch hier traten unterschiedliche
Standpunkte zwischen dem Fiskus und den frohnpflichtigen Gemeinden
hervor. Die Verhandlungen hierüber nahmen einen sehr langen Zeit-

16 GLA 358/57

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