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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1983/0073
Die Kirche des Pfarrers befand sich auf dem Bergrücken; um sie herum siedelten
Eigenleute des Klosters und Bauern, die ein Dorf bildeten mit dem 129717
erstmals erwähnten Klosterhof neben der Kirche als Mittelpunkt.

Die Ansicht, daß Zell in der Zeit des Interregnums Stadt geworden ist18 und
sich von der Herrschaft des Klosters lossagte, ist unwahrscheinlich, steht ihr
doch eine Besitzurkunde des Klosters aus dem Jahre 1287" entgegen: „Jus
patronatus et quicquid iuris habetis in aeclesiis villarum seu vallium Steinach
Zella Harmersbach Norderah Reichembach — curias iurisdictiones temporales
et quicquid iuris dictionis nec non in Ulis et vallibus quae Entersbach Biberach
Bürach — vulgariter nuncupantur." „Wir haben das Herrenrecht
(= Recht zur Einsetzung des Pfarrers) und jedwedes Recht in den Kirchen der
Dörfer und Täler Steinach, Zell, Harmersbach, Nordrach, Reichenbach —
ebenso die geistliche Rechtsprechung und jedwede Rechtsprechung in den
Tälern, die gemeinhin Entersbach, Biberach Bürach genannt werden.".

Zwar kennen wir Beispiele aus anderen Städten, die 100 Jahre nach ihrer
Gründung noch „villa" genannt wurden20, jedoch weist Grimm überzeugend
nach, daß Zell vor 1324 nicht Stadt gewesen sein kann.21

Unstrittig Stadt ist Zell seit 1330: „Wir Ludwig cet. verjehen cet. daz wir den
bescheiden lawten dem rat und den burgern ze Zelle die besundern genad
getan haben, also daz si einnemen den zol und daz ungelt in derselben stat von
unserer Frawen tag als si ze himel fuer vier gantzew jar und sullen auch daz
selb gelt an ir Staat verpawen. (. . .)"22.

Aus dieser Urkunde läßt sich auch erkennen, daß eine weitere Voraussetzung
der städtischen Existenz gerade im Begriff war, Gestalt anzunehmen: der Bau
der Stadtmauer, der vor 1362 beendet gewesen ist23. Die Rechte des Klosters
über die Stadt Gengenbach wurden 133124 auch auf Zell ausgedehnt.

In den folgenden Jahrzehnten hören wir von Zell meist im Zusammenhang
mit Verpfändungen des gesamten kaiserlichen Besitzes in der Ortenau, einschließlich
der Städte Gengenbach, Offenburg und Zell, ohne daß der jeweilige
Pfandherr die Rechte der Städte angetastet hätte. Lediglich der Straßburger
Bischof versuchte 135825 die Städte unter seine Gerichtsbarkeit zu stellen, was
ihm zunächst auch gelang. Der Abt Lambert von Burn, Abt von Gengenbach

17 GLA, Selektion der Kais, und Kön. Urk. 122; Veit, a.a.O., Anm. 17.

18 So: Franz Disch, Chronik der Stadt Zell, Lahr 1937.

19 Liinig, Reichsarchiv, Spicil. eccl. III; S. 289 ff., zitiert bei Veit S. 12.

20 Grimm nennt als Beispiel Freiburg.

21 Grimm, Geschichte . . . „S. 418—419".

22 MG LL IV. Bd. 6, Nr. 848.

23 Ludwig Heizmann, Zell und dessen Hoheitsgebiete in der Geschichte, Offenburg 1923. S. 12/13; Veit,
a.a.O., S. 28.

24 GLA, Selektion der Kais, und Kön. Urk. 158; Veit, a.a.O., S. 24.

25 Veit, a.a.O., S. 55 ff.

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